Brüsseler EWG-Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)














INHALT

 Titel I. Anwendungsbereich   (Artikel 1)

 Titel II. Zuständigkeiten   (Artikel 2-24)

  1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Artikel 2-4)
  2. Abschnit Besondere Vorschriften (Artikel 5-6a)
  3. Abschnitt Zuständigkeit für Versicherungssachen  (Artikel 7-12a)
  4. Abschnitt Zuständigkeiten für Verbrauchersachen (Artikel 13-15)
  5. Abschnitt Ausschließliche Zuständigkeiten  (Artikel 16)
  6. Abschnitt Vereinbarung über die Zuständigkeit  (Artikel 17-18)
  7. Abschnitt Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Artikel 19-20)
  8. Abschnitt Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Artikel 21-23)
  9. Abschnitt Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind.
      (Artikel 24)

Titel III. Anerkennung und Vollstreckung  (Artikel 25- 49)

 1. Abschnitt Anerkennung  (Artikel 26-30)
 2. Abschnitt Vollstreckung  (Artikel 31-45)
 3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften  (Artikel 46-49)

Titel IV. Öffentliche Urkunden und Prozevergleiche  (Artikel 50-51)

Titel V. Allgemeine Vorschriften  (Artikel 52-53)

Titel VI. Übergangsvorschriften  (Artikel 54)

Titel VII. Verhältnis zu anderen Abkommen (Artikel 55-59)

Titel VIII. Schlußvorschriften  (Artikel 60-68)
 
 

Protokoll zum EuGVÜ vom 27.9.1968
 

Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof
 
 


Titel I. Anwendungsbereich






Artikel 1
 

I Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
 

II Es ist nicht anzuwenden auf:

  1. den Personenstand , die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentrechts;
  2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
  3. die soziale Sicherheit;
  4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

 

Inhalt

Titel II Zuständigkeit
 
 
 
 

1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften








Artikel 2
 

I Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
 

II Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für die Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
 
 
 

Artikel 3
 

I Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

II Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden:
 
 

in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil Burgerlijk Wetboek) sowie Art. 638 der Zivilprozeßordnung (Code judiciaire Gerechtelijk Wetboek);

in Dänemark: Artikel 248 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje) und Kapitel 3 Artikel 3 der Zivilprozeßordnung für Grönland (Lov for Gronland om rettens pleje);
 
 

in der Bundesrepublik Deutschland: §23 der Zivilprozeßordnung;
 
 

in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozeßordnung (kodikas politikis dikonomias);
 
 

in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);
 
 

in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Irland begründet wird;
 
 

in Italien: Artikel 2, Artikel 4 Nummern 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (Codice di procedura civile);
 
 

in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);
 
 

in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozeßordnung (Wetboel van Burgerlijke Rechtsvordering);
 
 

in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 65a Buchstabe c der Zivilprozeßordnung (Codigo de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozeßordnung (Codigo de Processo de Trabalho);
 
 

im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch

  1. die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesentheit im Vereinigten Königreich;
  2. das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder
  3. die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

 
 

Artikel 4
 

I Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach seinen eigenen Gesetzen.
 

II Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
 
 

Inhalt

2. Abschnitt Besondere Zuständigkeiten.






Artikel 5
 

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.
 

2 wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
 

3 wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;

4 wenn es sich und eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustandes handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentlichen Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

5 wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6 wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;
 

7 wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
    b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist.
diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte. Artikel 6
 

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann auch verklagt werden:
 

  1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
  2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
  3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
  4. wenn ein Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
Artikel 6 a
 

Ist ein Gericht eines Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung im    Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
 
 
 
 

 Inhalt

3. Abschnitt. Zuständigkeit für Versicherungssachen





Artikel 7
 

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt.
 
 

Artikel 8

I Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in den Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann verklagt werden:

  1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
  2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder,
  3. falls es sich um einem Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaates, bei den der federführende Versicherer verklagt wird
II Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz besitzt, er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
 
 
 
 

Artikel 9
 

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und denselben Versicherungsvertrag versichert und vom demselben Schadensfall betroffen sind.
 
 
 

Artikel 10
 

I Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
 

II Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
 

III Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Person zuständig.
 
 
 

Artikel 11
 

I Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
 

II Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
 
 
 

Artikel 12
 

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

  1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
  2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnisse einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichten anzurufen,
  3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in denselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichten dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist,
  4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder
  5. wenn sie einen Versicherungssachen betrifft soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 12 a aufgeführten Risiken deckt.
Artikel 12 a Besondere Risiken
 
 

 Die die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
 

1. Sämtliche Schäden

  1. an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,
  2. an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
  1. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,
  1. aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a), es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,
  2. für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b) verursacht werden;
3. finanzielle Verluste in Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a), insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
 
 

4. irgendein zusätzliches Risiko, daß mit einem der unter Nummer 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.
 
 
 

Inhalt

4. Abschnitt. Zuständigkeit für Verbrauchersachen





Artikel 13
 

I Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,

  1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
  2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, daß zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist oder
  3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
  1. dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchs ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
  2. der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
II Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
 

III Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.
 
 
 
 

Artikel 14
 

I Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

II Die Klage der anderen Vertragspartei gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

III Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
 
 
 

Artikel 15
 

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

  1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
  2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichten anzurufen, oder
  3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei dem, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.

 
 
 

Inhalt

5. Abschnitt. Ausschließliche Zuständigkeiten






Artikel 16
 

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
 

  1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an beweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;

  2.  

     

    b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichten des Vertragsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz im demselben Vertragsstaat haben;
     
     

  3. für Klagen, welche die Gültigkeit, Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischer Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;

  4.  

     
     
     

  5. für Klagen welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;

  6.  

     
     
     

  7. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;

  8.  

     
     
     

  9. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zu Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

  10.  

     
     
     
     
     
     
     
     

    Inhalt

    6. Abschnitt. Vereinbarung über die Zuständigkeit


 
 
 
 

Artikel 17
 

I Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind das Gedicht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.  Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden

  1. schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  2. in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
  3. im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art  im betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.


Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, daß veränderte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
 
 

II Ist in schriftlich  niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.

III Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen gilt, auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.

IV Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien betroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, daß auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

V Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden oder der Arbeitnehmer sie gelten macht, um ein anderes Gericht als am Wohnsitz des Beklagten oder das in Artikel 5 Nummer 1 bezeichnete anzurufen.
 
 
 
 

Artikel 18
 

Sofern das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
 
 
 
 
 

Inhalt

7. Abschnitt. Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens











Artikel 19
 

Das Gericht eines Vertragsstaates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
 
 
 

Artikel 20
 

I Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amt wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.

II Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

III An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellunggerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.
 
 
 
 
 

Inhalt

8. Abschnitt. Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren


     

    Artikel 21
     

    I Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

    II Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
     
     
     

    Artikel 22
     

    I Werden beim Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

    II Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinen Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

    III Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
     
     

    Artikel 23

    Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufene Gerichts für unzuständig zu erklären.
     
     
     
     
     

    Inhalt

    9. Abschnitt Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind

Artikel 24
 

Die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
 
 
 
 
 
 
 

Inhalt


Titel III. Anerkennung und Vollstreckung






Artikel 25

Unter "Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
 
 



1. Abschnitt. Anerkennung







Artikel 26
 

I Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden im den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

II Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streits, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in den Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.

III Wird die Anerkennung in einen Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden
 
 

Artikel 27
 

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staats, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;

3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4. wenn das Gericht des Ursprungsstaates bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären;

5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einen Nichtvertragstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im den Staat erfüllt, in den die Anerkennung geltend gemacht wird.
 

Artikel 28

I Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitt des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.

II Das Gericht oder die Behörde des Staates, in den die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit angenommen hat.

III Die Zuständigkeit der Gerichte des  Ursprungsstaates darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung in Sinne des Artikels 27 Nr. 1.
 
 
 

Artikel 29

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft  werden.
 
 
 

Artikel 30
 

I Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

II Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkenung einer im Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann dasVerfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
 
 
 

Inhalt

2.  Abschnitt  Vollstreckung







Artikel 31
 

I Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

II Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
 
 
 

Artikel 32
 

I Der Antrag ist zu richten:

in Belgien an das "tribunal de première instance" oder an die " rechtsbank van eerste aanleg";

in Dänemark an das "underret";

in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;

in Griechenland an das "monomeles protodikio" (Landgericht Einzellrichter);

in Spanien an das "Juzgado de Primera Instancia";

in Frankreich an den Präsidenten des "tribunal de grande instance";

in Irland an den "High Court";

in Italien an die "corte d' appello";

in Luxenburg an den Präsidenten des "tribunal d' arrondissement";

in den Niederlanden an den Präsidenten der "arrondissementsrechtsbank";

in Portugal an das "Tribunal Judicial de Circulo";

im Vereinigten Königreich:

  1. in England und Wales an den "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates' Court" über den "Secretary of State";
  2. in Schottland an den "Court of Session" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an en "Sheriff Court" über den "Secretary of State";
  3. in Nordirland an den "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates' Court" über den "Secretary of State";


II Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz in Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
 

Artikel 33
 

I Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.

II Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

III Dem Antrag sind die in dem Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.

Artikel 34

I Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

II Der Antrag kann nur aus einem im den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründen abgelehnt werden.

III Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
 
 
 

Artikel 35

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.
 
 
 

Artikel 36
 

I Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

II Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, im dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder im Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
 
 
 

Artikel 37
 

I Der Rechtsbehelf wird nach dem Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt:

in Belgien bei dem "tribunal de première instance" oder "rechtsbank van eerste aanleg";

in Dänemark bei den "landsret"

in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

in Griechenland bei dem "efetio" (Berufungsgericht);

in Spanien bei der "Audiencia Provincial";

in Frankreich bei dem "cour d' appel";

in Irland bei dem "High Court";

in Italien bei dem "corte d' appello";

in Luxemburg bei dem "Cour supèrieure de Justice" als Berufungsinstanz für Zivilsachen;

in den Niederlanden bei der "arrondissementsrechtbank";

in Portugal bei dem "Tribunal da Relacao";

im Vereinigten Königreich:

  1. in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates' Court";
  2. in Schottland bei dem "Court of Session" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Sheriff Court";
  3. in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates' Court"
II Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;

in Dänemark: ein Verfahren vor dem "hojesteret" mit Zustimmung des Justizministers;

in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

in Irland: ein auf Rechtsfragenbeschränkter Rechtsbehelfbei dem "Supreme Court";

in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
 
 
 

Artikel 38
 

I Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist.

II Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

III Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
 
 

Artikel 39
 

I Solange die im Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

II Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugniss, solche Maßnahmen zu veranlassen.
 
 
 
 

Artikel 40
 
 

I Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen:

in Belgien bei der "cour d' appel" oder dem "hof van beroep";

in Dänemark bei dem "Landsret";

in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

in Griechenland bei dem  "efetion" (Berufungsgericht);

in Spanien bei der "Audiencia Provincial";

in Frankreich bei der "cour d' appel";

in Italien bei  der "corte d' apello";

in Luxenburg bei der "Cour superieure de Justice" als Berufungsinstanz für Zivilsachen;

in den Niederlanden bei dem "gerechtshof";

in Portugal bei dem "Tribunal da Relacao";

im Vereinigten Königreich:
   1. in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates' Court";
   2. in Schottland bei dem "Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court";
   3. in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates' Court".
 

II Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absatz 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hocheitsgebiet eines Vertragsstaates hat.
 
 
 
 

Artikel 41

Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;

in Dänemark: ein Verfahren vor dem "hojesteret" mit Zustimmung des Justizministers;

in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem "Supreme Court";

in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
 
 

Artikel 42
 

I Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klagen geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.

II Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstandes der Verurteilung zugelassen wird.
 
 

Artikel 43

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgeldes lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgeldes durch die Gerichte des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist.
 
 
 
 

Artikel 44
 

I Ist dem Antragssteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach Artikeln 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.

II Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justozministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.
 
 
 
 

Artikel 45
 

Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
 
 
 
 

Inhalt

3. Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften









Artikel 46
 

Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:

  1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweikraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das dem Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.


Artikel 47
 

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:

  1. Die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist.
  2. Gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.


Artikel 48
 

I Werden die in Artikel 46 Nr. 2 und in Artikel 47 Nr. 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichnamigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

II Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.
 
 
 

Artikel 49
 

Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
 
 
 
 
 
 

Inhalt

Titel IV Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche










Artikel 50
 

I Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31ff für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde.

II Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweikraft erfüllen, die in den Staat, in den sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

III Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.
 

Artikel 51

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.
 
 
 
 
 
 

Inhalt

Titel V. Allgemeine Vorschriften











Artikel 52
 

I Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hocheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

II Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
 
 
 

Artikel 53
 

I Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

II Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klagen anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrechts an.
 
 
 
 
 
 

Inhalt

Titel VI. Übergangsvorschriften











Artikel 54
 

I Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben oder aufgenommen worden sind.

II Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden, auch wenn sie auf Grund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.

III Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor dem 1. Juni 1988 im Fall Irlands und vor dem 1. Januar 1987 im Fall des Vereinigten Königreichs eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands der oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diese Streitfall zu entscheiden.
 

Artikel 54a
 
 

Während einer Zeit von drei Jahren vom I. November 1986 an für Dänemark und vom I.Juni 1988 an für Irland bestimmt sich die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Nummern 1 bis 6 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen
Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest von Seeschiffen in Kraft tritt.
l. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann vor den Gerichten eines der obengenannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die See
forderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaff oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist,
a) wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates
hat;
b) wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;
c) wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können;
d) wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;
e) wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder
f) wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.

2. Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer des Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nummer 5 Buchstaben o), p) oder q)
aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden.

3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.

4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsrührung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners aufgrund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.

5. ,Seeforderung bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, die aus einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründe geltend gemacht werden:
a) Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;
b) Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;
c) Bergung und Hilfeleistung;
d) nach Maßgabe einer Chartepartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;
e) nach Maßgabe einer Chartepartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;
f) Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;
g) große Haverei;
h) Bodmerei;
i) Schleppdienste;
j) Lotsendienste;
k) Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;
l) Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;
m) Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;
n) Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers;
o) Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff;
p) Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, den Einsatz oder die Erträgnisse dieses Schiffes;
q) Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an einem Schiff.

6. In Dänemark ist als .Arrest für die in Nummer 5 Buchstaben o) und p) genannten Seeforderungen der ,forbud' anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein ,forbud' nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung (lov om rettens pleje) zulässig ist.
 
 
 
 
 
 

  Inhalt

Titel VII. Verhältnis zu anderen Abkommen











Artikel 55
 

Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Artikels 54 Absatz 2 und das Artikels 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:
 
 

das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgische-französischen Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
 
 

das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
 
 

das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen;
 
 

das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französisch Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
 
 

das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
 
 

das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen;
 
 

das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen;
 
 

das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
 
 

das am 14 Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
 
 

den am 4. November 1961 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
 
 

das an 6. April 1962 in Rom unterzeichnet belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;
 
 

den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel im Zivil- und Handelssachen;
 
 

das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll;
 
 

das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;
 
 

das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche in Zivil- und Handelssachen;
 

das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung  gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
 

den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
 
 

und, sofern er in Kraft getreten ist,
 

den am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichneten belgisch-niederländischen-luxenburgischen Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden.
 
 
 
 

Artikel 56
 

I Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.

II Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.
 
 
 

Artikel 57

I Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

II Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:

a) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Vertragspartei eines solchen
Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 20 des vorliegenden Übereinkommens an;

b) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Vertragssiteil nach dein vorliegenden Übereinkommen anerkannt und vollstreckt. Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien ein Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.

III Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.
 
 
 

Artikel 58

 Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen aufgrund des am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.
 
 

Artikel 59
 

I Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staats haben, nicht anzuerkennen,  wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 für nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.

II Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,

1.wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten oder wenn die Klagen sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesen Vermögen ergibt, oder

2.wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist.
 
 
 
 
 
 

Inhalt

Titel VIII. Schlußvorschriften










Artikel 60
 

I Dieses Übereinkommen gilt für das europäische Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einschließlich Grönland, für die fanzösische überseeischen Departements und Gebiete sowie für Mayotte.

II Das Königreich der Niederlande kann Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens oder Order zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften erklären, das dieses Übereinkommen für die Niederländischen Antillen die. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so gelten Verfahren, die in den Europäischen Hoheitsgebiet des Königreichs aufgrund einer Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen von Gerichten der Niederländischen Antillen anhängig sind, als vor diesen Gerichten anhängig.

III Abweichend von Absatz 1 dient dieses Übereinkommen nicht:

  1. für die Färöer nach, sofern nicht das Königreich Dänemark eine gegenteilige Erklärung abgibt,
  2. für die europäischen Gebiete außerha deren Internationale Beziehungen internationale Beziehungen dieses wahrnimmt, sofern nicht das vereinigte Königreich eine gegenteilige Erklärung in Bezug auf ein solches Gebiet abgibt.
Diese Erklärungen können jederzeit gegenüber dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften abgegeben werden.

IV Rechtsmittelverfahren, die im vereinigten Königreich gegen Entscheidungen von Gerichten in den in Absatz 3 Nr. 2 genannten Gebieten angestrengt werden, gelten als Verfahren vor diesen Gerichten.

V Rechtssachen, die im Königreich Dänemark nach der Zivilprozeßordnung für die Färöer ausgetragen werden, gelten als Rechtssachen, die vor den Gerichten der Färöer verhandelt werden.
 
 
 

Artikel 61
 

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
 
 
 

Artikel 62
 

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
 
 
 

Artikel 63
 

I Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staate zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Artikels 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.

II Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat andererseits sein.
 
 
 
 

Artikel 64
 

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:

  1. die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt;
  3. die gemäß Artikel 60 eingegangenen Erklärungen;
  4. die gemäß Artikel IV des Protokols eingegangenen Erklärungen;
  5. die Mitteilungen gemäß Artikel VI des Protokols.

 

Artikel 65
 

Das diesem Übereinkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
 
 

Artikel 66
 

Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.
 
 
 

Artikel 67
 

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen.Ine diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.
 
 
 

Artikel 68
 

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
 
 


 
Anwaltskanzlei Christopoulos

Thessaloniki Griechenland
Angaben ohne Gewähr

www.christopoulos.de