INHALT
Titel I. Anwendungsbereich (Artikel 1)
Titel II. Zuständigkeiten (Artikel 2-24)
1. Abschnitt Allgemeine
Vorschriften (Artikel 2-4)
2. Abschnit Besondere
Vorschriften (Artikel 5-6a)
3. Abschnitt
Zuständigkeit für Versicherungssachen (Artikel
7-12a)
4. Abschnitt
Zuständigkeiten für Verbrauchersachen (Artikel 13-15)
5. Abschnitt Ausschließliche
Zuständigkeiten (Artikel 16)
6. Abschnitt
Vereinbarung über die Zuständigkeit (Artikel
17-18)
7. Abschnitt
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
(Artikel 19-20)
8. Abschnitt
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Artikel
21-23)
9. Abschnitt
Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine
Sicherung gerichtet sind.
(Artikel 24)
Titel III. Anerkennung und Vollstreckung (Artikel 25- 49)
1. Abschnitt Anerkennung
(Artikel 26-30)
2. Abschnitt
Vollstreckung (Artikel 31-45)
3. Abschnitt Gemeinsame
Vorschriften (Artikel 46-49)
Titel IV. Öffentliche Urkunden und Prozevergleiche (Artikel 50-51)
Titel V. Allgemeine Vorschriften (Artikel 52-53)
Titel VI. Übergangsvorschriften (Artikel 54)
Titel VII. Verhältnis zu anderen Abkommen (Artikel 55-59)
Titel VIII. Schlußvorschriften
(Artikel 60-68)
Protokoll zum EuGVÜ vom
27.9.1968
I Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden,
ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt
insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
II Es ist nicht anzuwenden auf:
Artikel 2
I Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind
Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten
dieses Staates zu verklagen.
II Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, angehören, sind die für die Inländer maßgebenden
Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Artikel 3
I Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.
II Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend
gemacht werden:
in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil Burgerlijk Wetboek) sowie Art. 638 der Zivilprozeßordnung (Code judiciaire Gerechtelijk Wetboek);
in Dänemark: Artikel 248 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung
(Lov om rettens pleje) und Kapitel 3 Artikel 3 der Zivilprozeßordnung
für Grönland (Lov for Gronland om rettens pleje);
in der Bundesrepublik Deutschland: §23 der Zivilprozeßordnung;
in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozeßordnung (kodikas
politikis dikonomias);
in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);
in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch
Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten
während dessen vorübergehender Anwesenheit im Irland begründet
wird;
in Italien: Artikel 2, Artikel 4 Nummern 1 und 2 der Zivilprozeßordnung
(Codice di procedura civile);
in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);
in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozeßordnung
(Wetboel van Burgerlijke Rechtsvordering);
in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 65 Absatz
2 und Artikel 65a Buchstabe c der Zivilprozeßordnung (Codigo de Processo
Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozeßordnung (Codigo de Processo
de Trabalho);
im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch
Artikel 4
I Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates,
so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit
der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach seinen eigenen Gesetzen.
II Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in diesem Staat auf die dort geltenden
Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz
2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß
es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
Artikel 5
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
1 wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand
des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung
erfüllt wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche
aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden,
vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine
Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich
nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem
Gericht des Ortes verklagt werden, an dem sich die Niederlassung, die den
Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.
2 wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht
des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über
die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu
entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen
Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der
Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
3 wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;
4 wenn es sich und eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustandes handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentlichen Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
5 wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
6 wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung,
einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor wenn sie
in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter
eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder
durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft
errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaates, auf dessen
Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;
7 wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
hat, kann auch verklagt werden:
Ist ein Gericht eines Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen
zur Entscheidung im Verfahren wegen einer Haftpflicht
auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig,
so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht
dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung
dieser Haftung.
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit
vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt.
Artikel 8
I Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in den Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann verklagt werden:
Artikel 9
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen
Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an
dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche
gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und denselben
Versicherungsvertrag versichert und vom demselben Schadensfall betroffen
sind.
Artikel 10
I Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor
das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten
anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen
Gerichts zulässig ist.
II Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer
erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare
Klage zulässig ist.
III Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche
Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den
Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Person zuständig.
Artikel 11
I Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann
der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaates klagen, in dessen
Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf,
ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
II Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt,
eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß
den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Artikel 12
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
Die die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnten Risiken sind
die folgenden:
1. Sämtliche Schäden
4. irgendein zusätzliches Risiko, daß mit einem der
unter Nummer 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.
I Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,
III Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge
anzuwenden.
Artikel 14
I Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
II Die Klage der anderen Vertragspartei gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
III Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage
vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Artikel 15
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich
zuständig:
b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher
Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens
sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichten des Vertragsstaates
zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer
und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren
Wohnsitz im demselben Vertragsstaat haben;
Artikel 17
I Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind das Gedicht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden
Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde,
die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden,
es sei denn, daß veränderte Gericht oder die vereinbarten Gerichte
haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
II Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
III Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen gilt, auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.
IV Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien betroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, daß auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
V Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen
nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit
getroffen werden oder der Arbeitnehmer sie gelten macht, um ein anderes
Gericht als am Wohnsitz des Beklagten oder das in Artikel 5 Nummer 1 bezeichnete
anzurufen.
Artikel 18
Sofern das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen
Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig,
wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt.
Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den
Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes
Gericht auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Artikel 19
Das Gericht eines Vertragsstaates hat sich von Amts wegen für
unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen
wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund
des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Artikel 20
I Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amt wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.
II Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
III An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Artikel 15 des
Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellunggerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück
gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln
war.
8. Abschnitt. Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Artikel 21
I Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
II Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts
feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten
dieses Gerichts für unzuständig.
Artikel 22
I Werden beim Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
II Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinen Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
III Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn
zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame
Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß
in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Artikel 23
Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit
mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten
des zuerst angerufene Gerichts für unzuständig zu erklären.
9. Abschnitt Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
Die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen
Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet
sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt
werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines
anderen Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens zuständig
ist.
Artikel 25
Unter "Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede
von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen
ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder
Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses
eines Urkundsbeamten.
Artikel 26
I Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden im den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
II Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streits, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in den Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.
III Wird die Anerkennung in einen Rechtsstreit vor dem Gericht
eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt,
verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden
Artikel 27
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:
1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staats, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
4. wenn das Gericht des Ursprungsstaates bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären;
5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar
ist, die in einen Nichtvertragstaat zwischen denselben Parteien in einem
Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung
die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im den Staat erfüllt,
in den die Anerkennung geltend gemacht wird.
Artikel 28
I Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitt des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.
II Das Gericht oder die Behörde des Staates, in den die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit angenommen hat.
III Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates
darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft
werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören
nicht zur öffentlichen Ordnung in Sinne des Artikels 27 Nr. 1.
Artikel 29
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache
selbst nachgeprüft werden.
Artikel 30
I Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
II Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkenung einer
im Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend
gemacht wird, kann dasVerfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der
Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs
einstweilen eingestellt ist.
I Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
II Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung
jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt,
wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden
Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
I Der Antrag ist zu richten:
in Belgien an das "tribunal de première instance" oder an die " rechtsbank van eerste aanleg";
in Dänemark an das "underret";
in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
in Griechenland an das "monomeles protodikio" (Landgericht Einzellrichter);
in Spanien an das "Juzgado de Primera Instancia";
in Frankreich an den Präsidenten des "tribunal de grande instance";
in Irland an den "High Court";
in Italien an die "corte d' appello";
in Luxenburg an den Präsidenten des "tribunal d' arrondissement";
in den Niederlanden an den Präsidenten der "arrondissementsrechtsbank";
in Portugal an das "Tribunal Judicial de Circulo";
im Vereinigten Königreich:
II Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz
des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz in Hoheitsgebiet
des Vollstreckungsstaates, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Artikel 33
I Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.
II Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
III Dem Antrag sind die in dem Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.
Artikel 34
I Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.
II Der Antrag kann nur aus einem im den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründen abgelehnt werden.
III Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der
Sache selbst nachgeprüft werden.
Artikel 35
Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich
in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.
I Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
II Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat
als dem, im dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung
ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei
Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem
Schuldner entweder im Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.
Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
I Der Rechtsbehelf wird nach dem Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt:
in Belgien bei dem "tribunal de première instance" oder "rechtsbank van eerste aanleg";
in Dänemark bei den "landsret"
in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
in Griechenland bei dem "efetio" (Berufungsgericht);
in Spanien bei der "Audiencia Provincial";
in Frankreich bei dem "cour d' appel";
in Irland bei dem "High Court";
in Italien bei dem "corte d' appello";
in Luxemburg bei dem "Cour supèrieure de Justice" als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
in den Niederlanden bei der "arrondissementsrechtbank";
in Portugal bei dem "Tribunal da Relacao";
im Vereinigten Königreich:
in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
in Dänemark: ein Verfahren vor dem "hojesteret" mit Zustimmung des Justizministers;
in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
in Irland: ein auf Rechtsfragenbeschränkter Rechtsbehelfbei dem "Supreme Court";
in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter
Rechtsbehelf.
Artikel 38
I Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist.
II Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.
III Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung
einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Artikel 39
I Solange die im Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
II Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen
wird, gibt die Befugniss, solche Maßnahmen zu veranlassen.
I Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen:
in Belgien bei der "cour d' appel" oder dem "hof van beroep";
in Dänemark bei dem "Landsret";
in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
in Griechenland bei dem "efetion" (Berufungsgericht);
in Spanien bei der "Audiencia Provincial";
in Frankreich bei der "cour d' appel";
in Italien bei der "corte d' apello";
in Luxenburg bei der "Cour superieure de Justice" als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
in den Niederlanden bei dem "gerechtshof";
in Portugal bei dem "Tribunal da Relacao";
im Vereinigten Königreich:
1. in England und Wales bei dem "High Court of Justice"
oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates'
Court";
2. in Schottland bei dem "Court of Session" oder
für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court";
3. in Nordirland bei dem "High Court of Justice"
oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates'
Court".
II Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner
zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein,
so ist Artikel 20 Absatz 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner
seinen Wohnsitz nicht in dem Hocheitsgebiet eines Vertragsstaates hat.
Artikel 41
Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:
in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
in Dänemark: ein Verfahren vor dem "hojesteret" mit Zustimmung des Justizministers;
in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem "Supreme Court";
in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter
Rechtsbehelf.
Artikel 42
I Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klagen geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.
II Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung
nur für einen Teil des Gegenstandes der Verurteilung zugelassen wird.
Artikel 43
Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgeldes
lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe
des Zwangsgeldes durch die Gerichte des Ursprungsstaates endgültig
festgesetzt ist.
Artikel 44
I Ist dem Antragssteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach Artikeln 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.
II Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung
einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen
ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz 1
genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen
Justozministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung
der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung
erfüllt.
Artikel 45
Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat
ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft
als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes
oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher
Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:
Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:
I Werden die in Artikel 46 Nr. 2 und in Artikel 47 Nr. 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichnamigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
II Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden
vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten
befugten Person zu beglaubigen.
Artikel 49
Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten
Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine
solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen
Förmlichkeit.
I Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31ff für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde.
II Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweikraft erfüllen, die in den Staat, in den sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
III Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß
anzuwenden.
Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen
und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden
in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche
Urkunden vollstreckt.
Artikel 52
I Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hocheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
II Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte
angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die
Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses
Staates an.
Artikel 53
I Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.
II Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat
hat, bei dessen Gerichten die Klagen anhängig ist, wendet das Gericht
sein internationales Privatrechts an.
Artikel 54
I Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben oder aufgenommen worden sind.
II Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden, auch wenn sie auf Grund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.
III Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen
Vertrag bereits vor dem 1. Juni 1988 im Fall Irlands und vor dem 1. Januar
1987 im Fall des Vereinigten Königreichs eine schriftliche Vereinbarung
getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands der
oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die
Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs
weiterhin befugt, über diese Streitfall zu entscheiden.
Artikel 54a
Während einer Zeit von drei Jahren
vom I. November 1986 an für Dänemark und vom I.Juni 1988 an für
Irland bestimmt sich die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem
dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den
folgenden Nummern 1 bis 6 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften
werden von dem Zeitpunkt an in diesen
Staaten nicht mehr angewandt, zu
dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete
Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
den Arrest von Seeschiffen in Kraft tritt.
l. Eine Person, die ihren Wohnsitz
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann vor den Gerichten eines
der obengenannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn
das Schiff, auf welches sich die See
forderung bezieht, oder ein anderes
Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren
innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung
mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden
können, jedoch dafür eine Bürgschaff oder eine andere Sicherheit
geleistet worden ist,
a) wenn der Gläubiger seinen
Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates
hat;
b) wenn die Seeforderung in diesem
Staat entstanden ist;
c) wenn die Seeforderung im Verlauf
der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen worden
ist oder hätte vollzogen werden können;
d) wenn die Seeforderung auf einem
Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem
anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe
entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers
oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;
e) wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung
oder Bergung beruht oder
f) wenn die Seeforderung durch
eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem
Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.
2. Ein Gläubiger kann sowohl das
Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff,
das demjenigen gehört, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung
Eigentümer des Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann
nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in
Nummer 5 Buchstaben o), p) oder q)
aufgeführten Ansprüche
und Rechte mit Arrest belegt werden.
3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.
4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsrührung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners aufgrund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.
5. ,Seeforderung bezeichnet ein Recht
oder einen Anspruch, die aus einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründe
geltend gemacht werden:
a) Schäden, die durch ein
Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;
b) Tod oder Gesundheitsschäden,
die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes
zurückgehen;
c) Bergung und Hilfeleistung;
d) nach Maßgabe einer Chartepartie
oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge
über ein Schiff;
e) nach Maßgabe einer Chartepartie
oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge
über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;
f) Verlust oder Beschädigung
von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;
g) große Haverei;
h) Bodmerei;
i) Schleppdienste;
j) Lotsendienste;
k) Lieferung von Gütern oder
Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem
Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;
l) Bau, Reparatur oder Ausrüstung
eines Schiffes sowie Hafenabgaben;
m) Gehalt oder Heuer der Kapitäne,
Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;
n) Auslagen des Kapitäns und
der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes
oder seines Eigentümers;
o) Streitigkeiten über das
Eigentum an einem Schiff;
p) Streitigkeiten zwischen Miteigentümern
eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, den Einsatz oder die
Erträgnisse dieses Schiffes;
q) Schiffshypotheken und sonstige
vertragliche Pfandrechte an einem Schiff.
6. In Dänemark ist als .Arrest
für die in Nummer 5 Buchstaben o) und p) genannten Seeforderungen
der ,forbud' anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung
nur ein ,forbud' nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung
(lov om rettens pleje) zulässig ist.
Artikel 55
Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften
des Artikels 54 Absatz 2 und das Artikels 56 die nachstehenden zwischen
zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:
das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische
Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie
die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische
Abkommen über die Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen;
das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französisch
Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische
Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil-und Handelssachen;
das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in
Zivil-und Handelssachen;
das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen;
das am 14 Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen;
den am 4. November 1961 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
das an 6. April 1962 in Rom unterzeichnet belgisch-italienische
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;
den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederländischen
Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen und anderer Schuldtitel im Zivil- und Handelssachen;
das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in
Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll;
das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen;
das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Schiedssprüche in Zivil- und Handelssachen;
das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische
Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen
Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil-
und Handelssachen.
und, sofern er in Kraft getreten ist,
den am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichneten belgisch-niederländischen-luxenburgischen
Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die
Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen
und öffentlichen Urkunden.
I Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
II Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die
öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens
ergangen oder aufgenommen sind.
Artikel 57
I Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln.
II Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:
a) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß
ein Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens
über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf
ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der
Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat,
der nicht Vertragspartei eines solchen
Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht
Artikel 20 des vorliegenden Übereinkommens an;
b) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Vertragssiteil nach dein vorliegenden Übereinkommen anerkannt und vollstreckt. Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien ein Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.
III Dieses Übereinkommen berührt
nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete
die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung
von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten
einzelstaatlichen Recht enthalten sind.
Artikel 58
Bis zum Inkrafttreten des am
16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen für Frankreich und die Schweizerische
Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht
die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen aufgrund des am 15.
Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.
Artikel 59
I Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staats haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 für nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.
II Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,
1.wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten oder wenn die Klagen sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesen Vermögen ergibt, oder
2.wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch
darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist.
Artikel 60
I Dieses Übereinkommen gilt für das europäische Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einschließlich Grönland, für die fanzösische überseeischen Departements und Gebiete sowie für Mayotte.
II Das Königreich der Niederlande kann Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens oder Order zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften erklären, das dieses Übereinkommen für die Niederländischen Antillen die. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so gelten Verfahren, die in den Europäischen Hoheitsgebiet des Königreichs aufgrund einer Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen von Gerichten der Niederländischen Antillen anhängig sind, als vor diesen Gerichten anhängig.
III Abweichend von Absatz 1 dient dieses Übereinkommen nicht:
IV Rechtsmittelverfahren, die im vereinigten Königreich gegen Entscheidungen von Gerichten in den in Absatz 3 Nr. 2 genannten Gebieten angestrengt werden, gelten als Verfahren vor diesen Gerichten.
V Rechtssachen, die im Königreich Dänemark nach der Zivilprozeßordnung
für die Färöer ausgetragen werden, gelten als Rechtssachen,
die vor den Gerichten der Färöer verhandelt werden.
Artikel 61
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates
der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Artikel 62
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats
in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen
Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
Artikel 63
I Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staate zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Artikels 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.
II Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines
besonderen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits
und diesem Staat andererseits sein.
Artikel 64
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:
Artikel 65
Das diesem Übereinkommen im gegenseitigen Einvernehmen der
Vertragsstaaten beigefügte Protokoll ist
Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 66
Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 67
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens
beantragen.Ine diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen
Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.
Artikel 68
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher,
französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv
des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt;
der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates
eine beglaubigte Abschrift.