Der Zivilprozeß in Griechenland
(Stand 25.05.2004)
Vorliegender Beitrag ist eine kurze, übersichtliche Darstellung des Verlaufs eines erstinstanzlichen Prozesses vor den griechischen Zivilgerichten.
Der deutsche Einfluß auf das griechische materielle Zivilrecht betrifft auch das griechische Zivilverfahrensrecht. Die Regelungen der griechischen Zivilprozeßordnung von 1967 (im übrigen gr. ZPO) erinnern oft an die deutsche Zivilprozeßordnung. Allein die Unterteilung der griechischen Zivilprozeßordnung macht dieses deutlich.
1. Buch: Allgemeine Vorschriften
2. Buch: Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten,
3. Buch: Rechtsmittel und Einsprüche
4. Buch: Besondere Verfahrensarten
5. Buch: Einstweiliger Rechtsschutz
6. Buch: Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
7. Buch: Schiedsverfahren
8. Buch: Zwangsvollstreckung
Die erste Instanz teilt sich zwischen Amtsgericht (Irinodikio)
und Landgericht (Protodikio)
Soweit die sachliche Zuständigkeit sich nach dem Streitwert richtet, sind die Amtsgerichte zuständig, wenn der Wert des Rechtsstreits 12.000 Euro nicht überschreitet. Beim Landgericht unterscheidet man zwischen Einzelrichter (Monomeles Protodikio = eingliedriges Landgericht) und Kammer (Polimeles Protodikio = mehrgliedriges Landgericht) wobei der Gesetzgeber die Zuständigkeiten zwischen Einzelrichter und Kammer strikt verteilt. Dem Streitwert nach ist der Einzelrichter bei Beträgen zwischen 12.001 und 80.000 Euro zuständig, Streitwerte über dieser Grenze unterliegen den Kammern. Darüber hinaus werden ausschließliche, streitwertunabhängige Zuständigkeiten für das Amtgericht (Art. 15 gr. ZPO) und den Einzelrichter beim Landgericht (Art. 16 gr. ZPO) bestimmt.
Die Kammer des Landgerichts entscheidet genauso wie in Deutschland auch über Berufungen gegen Urteile der Amtsrichter.
Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, vor den Amtsgerichten nicht, es sei denn, der Amtsrichter hält es im Einzelfall gem. Art. 94 gr. ZPO für nötig.
Vor den Amtrichtern werden auch die sogenannten "kleine
Sachen" entschieden, wenn der Streitwert 1.500 Euro nicht übersreitet.
Es wird ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen (Art. 466-472 gr. ZPO).
Die darauf erlassenen Urteile können mit Berufung nicht angegriffen werden
(Berufungssumme).
Auch nach der gr. ZPO richtet sich der allgemeine Gerichtsstand
nach dem Wohnsitz des Beklagten, Art. 22 gr. ZPO, wobei mehrere Ausnahmen
vorgesehen sind, entweder in Form des ausschließlichen Gerichtstandes
(z.B. Gerichtsstand der Grundstückslage, wenn das Grundstück den Gegenstand
des Rechtsstreits ausmacht, Gerichtsstand der Erbschaft) oder in Form
des alternativen Gerichtstandes (z.B. Gerichtstand des Abschlusses des
Vertrags oder des Erfüllungsortes, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung).
Die Klage, vom Kläger, seinem Vertreter oder beim Anwaltszwang vom seinem Anwalt unterschrieben, wird dem Sekretär des zuständigen Gerichts eingereicht. Die Einreichung der Klageschrift durch die Post oder per Faxgerät kommt nicht in Betracht. Über den Termin der öffentlichen Verhandlung entscheidet der Richter, tatsächlich jedoch wird bei manchen Landgerichten, wie beim Landgericht von Thessaloniki, der Termin der öffentlichen Verhandlung durch Computereinsatz vom Justizsekretär bestimmt und nachträglich vom Richter genehmigt. In diesem Fall kann man noch am Tag der Klageeinreichung Kopien der Klageschrift bekommen, auf denen das Datum der öffentlichen Verhandlung festgesetzt ist und die zustellungsbereit sind.
Die Klageschrift ist auf Veranlassung und Kosten des Klägers dem/den Beklagten zuzustellen, und zwar spätestens 60 Tage vor der Gerichtsverhandlung oder, wenn der/die Beklagte/n keinen Wohnsitz in Griechenland haben, spätestens 90 Tage vor der Gerichtsverhandlung. Der Kläger beauftragt mit dieser Aufgabe einen Gerichtsvollzieher, der beim Wohnsitz des Zustellungsempfängers zugelassen ist (die Zustellung im Ausland erfolgt über die Staatsanwaltschaft). Der Gerichtsvollzieher verfaßt eine Zustellungsurkunde, die vom Kläger dem Gericht vorgelegt werden muß. Wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in Griechenland hat, wird die Klageschrift dem Staatsanwalt des angerufenen Gerichts zugestellt, welcher über das griechische Außenministerium das Schriftstück an die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates des Beklagten eingereicht wird.
Die griechische ZPO unterscheidet zwischen ordentlichem
Verfahren und besonderen Verfahren.
Vor dem Einzelrichter des Landgerichts oder dem Amtsrichter haben die Parteien ohne richterliche Aufforderung bis zur öffentlichen Verhandlung ihre Schriftsätze (sogenannte Protassis = Vorschläge) dem Gericht einzureichen. Zusammen mit den Schriftsätzen werden auch sämtliche schriftliche Beweismittel vorgelegt, auf welche die Parteien sich berufen (Art. 238 gr ZPO).
Vor der Kammer des Landgerichts müssen die Prozeßparteien mindestens 20 Tage vor dem Verhandlungsermin ihre Schriftsätze samt schriftlichem Beweismaterial beim Justizsekretär eingereicht haben. Mindestens 15 Tage vor dem Verhandlungstermin können die Parteien ihre schriftliche Erwiderungen eingereicht haben. Erst dann ist die Akte vollständig und wird an den Richter weitergereicht. Diese frühzeitige Einreichung der Schriftsätze wurde mit Gesetz von 2001 ursprünglich für Einzelrichter und Kammer des Landgerichts eingeführt, allerdings wurde die Anwendung wegen Prozesse auf die Kammer beschränkt.
Die Post ist auch hier ebensowenig präsent wie bei der Klageerhebung: Die Parteien bzw. ihre Anwälte überreichen ihre Schriftsätze samt Anhänge eigenhändig dem Justizsekretär ein, der auf dem Schriftsatz Datum und Uhrzeit der Einreichung notiert, oder direkt dem Gericht während der öffentlichen Verhandlung. Man kann auf eigene Kosten Kopien der gegnerischen Schriftstücke anfertigen.
Vor dem Amtsgericht bleibt es den Parteien überlassen, ob sie sich schriftlich äußern, es sei denn der Amtsrichter hält es für notwendig (Art. 115 Abs. 3, 4 gr. ZPO), was auch meistens der Fall ist.
Genauso wie bei den schriftlichen Beweismitteln sind auch sonstige Beweismittel (z.B. Zeugen) ohne Beweisbeschluß oder sonstige Aufforderung seitens des Richters in die mündliche Verhandlung mitzubringen.
Ein Termin zur Verkündung der Entscheidung wird nicht festgesetzt. In der Praxis überprüfen die Parteien oder ihre Anwälte bestimmte Bücher, wo die erlassenen Urteile nach Aktenzeichen aufgelistet werden, um zu erfahren, ob der Streit entschieden wurde. In den Gerichten von Thessaloniki können Anwälte die erlassenen Urteile auch online überprüfen.
Das Urteil ist ebenso wie die Klageschrift auf Veranlassung und Kosten der Parteien dem Gegner zuzustellen. Jede Partei kann je nachdem, ob sie die Fortsetzung bzw. die Beendigung des Prozesses wünscht, die Zustellung des Urteils durch den Gerichtsvollzieher vornehmen, z.B. der obsiegende Kläger um die Berufungsfrist in Gang zu setzen und anschließend mit dem rechtskräftigen Urteil die Vollstreckung zu betreiben oder der obsiegende Beklagte um durch die Rechtskraft des Urteils Rechtsklarheit zu schaffen. Insoweit nimmt man in Griechenland die Dispositionsmaxime sehr ernst.
Die Zustellung des Urteils durch eine der Prozeßparteien
an die andere setzt die dreißigtägige (bei Auslandsbewohnern sechzigtägige)
Berufungsfrist in Gang. Übernimmt keine der Prozeßparteien die Zustellung
des Urteils, wird es nach Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung
rechtskräftig.
Die griechische Zivilprozeßordnung sieht folgende besondere Verfahrensarten vor:
1. Ehestreitigkeiten (Art. 592 - 613 gr. ZPO). Ehescheidung, Nichtigkeitserklärung der Ehe, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe. Wenn mindestens der eine Ehegatte griechischer Staatsangehöriger ist, sind die griechischen Gerichte unabhängig vom Wohnsitz zuständig.
2. Streitigkeiten betreffend den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (Art. 614 - 622 gr. ZPO Kindschaftssachen). Die griechischen Gerichte sind unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten zuständig, wenn mindestens einer der Beteiligten griechischer Staatsangehöriger ist.
3. Zahlungbefehl (entspricht in etwa dem Mahnverfahren der deutschen ZPO, Art. 623 - 634 gr. ZPO). Es muß sich um einen Anspruch auf Zahlung oder auf Herausgabe von Wertpapieren handeln. Dieser Anspruch muß durch öffentliche oder private Urkunde bewiesen werden. Allein die Behauptung des Antragstellers, der Anspruch liege vor, erfüllt im Gegensatz zur deutschen ZPO diese Voraussetzung nicht. Ein weiterer Unterschied, der den internationalen Rechtsverkehr betrifft, ist der vom Artikel 624 Abs. 2 gr. ZPO vorgesehene, nach dem der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls nur dann zulässig ist, wenn der Antragsgegner seinen festen Wohnsitz in Griechenland hat.
Der Zahlungsbefehl wird dem Antragsgegner mit einer Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Dadurch wird die dreiwöchige Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.
Der Zahlungsbefehl ist ein Vollstreckungstitel. Seine Wirkung kann nur durch ausdrückliche Anordnung des Gerichts eingestellt werden, das über den Widerspruch des Antragsgegners entscheidet.
4. Schuldtitelverfahren (entspricht in etwa dem Urkunden- und Scheckprozeß der deutschen ZPO Art. 635 - 646 gr. ZPO). Ähnlich der deutschen ZPO kann der Kläger bis zum Schluß der öffentlichen Verhandlung von der Klage Abstand nehmen und den Rechtsstreit ohne Einwilligung des Beklagten im ordentlichen Verfahren fortsetzen lassen. Eine Widerklage ist nicht zulässig.
5. Mietstreitigkeiten, welche die Überlassung und Rückgabe der Mietsache betreffen und Streitigkeiten, aus dem Wohnungseigentum (Art. 647 - 662 gr. ZPO). Schriftsätze werden nur auf Aufforderung des Gerichts nach der öffentlichen Verhandlung eingereicht. Die Beweisführung erfolgt ausschließlich während der öffentlichen Verhandlung, Beweisbeschlüsse werden nicht erlassen.
Die Dauer des Verfahrens bewegte den Gesetzgeber im Jahr
1997 dazu, eine besondere Verfahrensart, den Räumungsbefehl, zur Beschleunigung
der Räumungsverfahren zu verfügen. Ein Räumungsbefehl wird auf Antrag
ohne öffentliche Verhandlung erlassen, wenn der Antragsgegner (Mieter)
mit der Mietzahlung in Verzug ist, das Vorliegen des Mietvertrags durch
ein Schriftstück nachgewiesen wird (nicht unbedingt durch den Mietvertrag,
für den sowieso keine Schriftform vorgesehen ist) und dem Mieter einen
Monat vor Antragstellung eine Mahnung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt
wurde.
6. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Art. 663 - 676 gr. ZPO). Der Gesetzgeber versucht dieses Verfahren möglichst zu beschleunigen, indem er den Erlaß von Beweisbeschlüssen untersagt und die Durchführung der öffentlichen Verhandlung möglichst innerhalb eines Tages vorschreibt Art. 670 gr. ZPO. Auch das Urteil ist innerhalb von 15 Tagen nach der öffentlichen Verhandlung zu erlassen, wenn Lohnansprüche den Streitgegenstand ausmachen.
7. Streitigkeiten betreffend Dienstleistungsvergütung (677 - 681 gr. ZPO). Dazu zählen auch Ansprüche auf Anwaltshonorar.
8. Streitigkeiten zwischen Autounfallbeteiligten sowie zwischen Autoversicherer und Versicherten (Art. 681A gr. ZPO).
9. Unterhalts- und Sorgerechtsstreitigkeiten (Art. 681B - 681C gr. ZPO).
10. Streitigkeiten betreffend Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
durch die Medien sowie die daraus hergeleiteten Entschädigungen. (Art.
681D gr. ZPO).
Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Die Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit wurden
im sechsten Buch der Zivilprozeßordnung aufgenommen. Wichtigste Verfahrensarten
ist die Adoption, welche als einzige der Kammer des Landgerichts unterworfen
wird, die Anerkennung von ausländischen Urteilen und die Vollstreckbarerklärung
von ausländischen Vollstreckungstiteln (auch nach der Verordnung 44/2002
der Europäischen Union), die Errichtung von Vereinen, die Eröffnung von
Testamenten und die Bestimmung des Nachlaßverwalters.
Die Dauer des Verfahrens ist in Griechenland im allgemeinen länger als in Deutschland. Der Hauptgrund dafür liegt in der mangelnden Infrastruktur der griechischen Justiz im Vergleich zu der deutschen: weniger Richter, weniger Justizbeamte, weniger Räumlichkeiten, beschränkter Einsatz von E.D.V. usw.
Die Dauer des Verfahrens hängt im Einzelfall, unabhängig
vom Verhalten der Prozeßparteien, vom Gericht und von der Art des Verfahrens
ab. Gerichte in Großstädten sind im allgemeinen sehr belastet. In kleineren
Ortschaften kann man mit schnellerem Verfahrensablauf rechnen. Eine Klage,
die vor dem Landgericht in Thessaloniki im ordentlichen Verfahren erhoben
wird, wird zur Zeit bis zu einem Jahr nach Einreichung der Klage öffentlich
verhandelt. Die Art des Verfahrens spielt dabei auch eine Rolle. So sieht
Art. 672A gr. ZPO vor, daß Urteile betreffend Lohnansprüche aus arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Verhandlung
erlassen werden müssen. Auch einen Termin zur öffentlichen Verhandlung
einer Räumungsklage bekommt man normalerweise für Räumungsklage schneller
als bei einer Klage wegen nichtbezahlten Mietzinsen.
Eine Vertagung der öffentlichen Verhandlung erfolgt gemäß Artikel
241 gr. ZPO nur ein Mal auf Antrag einer der Parteien, wenn ein wichiger
Grund vorliegt. Dabei gehen die griechischen Gerichte großzügig mit dieser
Regelung um, was zu noch längerer Dauer des Verfahrens führen kann.
Besonders schnell läuft das Verfahren bei der Beantragung eines sogenannten Zahlungsbefehls
Der Zahlungsbefehl ist ein Vollstreckungstitel. Seine Wirkung kann nur durch ausdrückliche Anordnung des Gerichts eingestellt werden, das über den Widerspruch des Antragsgegners entscheidet.
Die lange Dauer des Verfahrens bewegte den Gesetzgeber
dazu, die Regelung über den Räumungsbefehl als schnelle Verfahrensart
zu erlassen.
Die Kosten eines Zivilprozesses in Griechenland kann man im Vergleich zu Deutschland im Allgemeinen als gering bezeichnen. Bei geldwerten Ansprüchen berechnet die griechische Justiz lediglich 5,6‰ des Streitwertes als Gerichtskosten. Das ist zwar niedrig bei kleineren Streitwerten, bei großen Summen ist es allerdings nicht unbeträchtlich. Wie aber schon erwähnt wurde, müssen die Parteien die Zustellungen auf eigene Kosten vornehmen. Das kann z. B. bei mehreren Beklagten teuer werden.
Schriftsätze, die an die Gerichte oder die Behörden gerichtet sind, sind meistens mit geringen Stempelgebühren belastet.
Der griechische Staat erhebt aber eine weit höhere Gebühr
bei der Vollstreckung. Er verlangt bei der Erteilung der vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils 3% des vom Urteil zugesprochenen Betrags (sogenannte
Ausfertigungsgebühr). Diese Summe, die vom Vollstreckungsgläubiger im voraus
zu entrichten ist, kann dann im Rahmen der Vollstreckungskosten geltend
gemacht werden, so z.B. aus dem Versteigerungserlös im Falle einer erfolgreichen
Versteigerung.
Ein der deutschen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ähnliches Gesetz
gibt es in Griechenland nicht. Man kann im voraus das Anwaltshonorar aushandeln.
Auch Erfolgshonorare sind im Gegensatz zu Deutschland zulässig.
Anwaltskanzlei Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
Angaben ohne Gewähr
www.christopoulos.de