von 5. Oktober 1961
Artikel 1
I Dieses Übereinkommen ist auf
öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
II Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden,
auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet
vorgelegt werden sollen, von der Legalisation. Unter Legalisation im
Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen,
durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes,
in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit
der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde
gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels,
mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Artikel 3
I Zur Bestätigung der Echtheit
der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde
gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels,
mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt
werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird,
welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem
die Urkunde errichtet worden ist.
II Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit
darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften
des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche
oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie
entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Legalisation
befreien.
Artikel 4
I Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene
Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen
Blatt angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen
als Anlage beigefügt ist.
II Die Apostille kann jedoch in der
Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden.
Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache
wiedergegeben werden. Die Überschrift "Apostille (Convention de La
Haye du 5 octobre 1961)" muß in französischer Sprache abgefaßt
sein.
Artikel 5
I Die Apostille wird auf Antrag des
Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
II Ist die Apostille ordnungsgemäß
ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die
Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und
gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde
versehen ist, nachgewiesen.
III Die Unterschrift und das Siegel
oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung
.
Artikel 6
I Jeder Vertragsstaat bestimmt die
Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz
1 auszustellen.
II Er notifiziert diese Bestimmung
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande
bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei
der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert
ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörde
eintritt.
Artikel 7
I Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder ein Verzeichnis in einer anderen Form zu führen, in das die Ausstellung der Apostillen eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:
Artikel 8
Besteht zwischen zwei oder mehreren
Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung
des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels
oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift
dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten
strenger sind als die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehen.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen
Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder
konsularischen Vertreter die Legalisation in Fällen vornehmen, in
denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit.
Artikel 10
I Dieses Übereinkommen liegt für
die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland, Island, Liechtenstein
und die Türkei zur Unterzeichnung auf.
II Es bedarf der Ratifizierung; die
Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Artikel 11
I Dieses Übereinkommen tritt am
sechzigsten Tage nach der gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgenommenen
Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
II Das Übereinkommen tritt für
jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten
Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 12
I Jeder in Artikel 10 nicht genannte
Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß
Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu
hinterlegen.
II Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis
zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb
von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Artikel
5 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch
ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande
zu notifizieren.
III Das Übereinkommen tritt zwischen
dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch
erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen
Frist von sechs Monaten in Kraft.
Artikel 13
I Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung,
bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses
Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde,
deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung
wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie
abgegeben hat, in Kraft tritt.
II Später kann dieses Übereinkommen
auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.
III Wird die Erklärung über
die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen
unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für
die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft.
Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben,
der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen
für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 12
in Kraft.
Artikel 14
I Dieses Übereinkommen gilt für
die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttretten gemäß
Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später
ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.
II Die Geltungsdauer des Übereinkommens
verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend
um jeweils fünf Jahre.
III Die Kündigung ist später
sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft,
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande
zu notifizieren.
IV Sie kann sich auf bestimmte Gebiete,
auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
V Die Kündigung wirkt nur für
den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Artikel 15
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten, die gemäß Artikel 12 beigetreten sind:
Anwaltskanzlei Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
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