Die Hohen Vertragsparteien haben nachstehende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen beigefügt werden:
Artikel I
Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des Artikels 5 Nr. 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig.
Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des
Artikels 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat,
nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen
hat.
Artikel II
Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.
Das Gericht kann jedoch das persönliche
Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die
Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis
des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen
konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu
werden.
In dem Vollstreckungsstaat dürfen in
dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert
abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
Artikel IV
Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.
Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet
die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die
an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
zu richten ist, widersprochen hat, können diese Schriftstücke
auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt
worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt
werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche
das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die
gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks
der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslands, die für die Übermittlung
an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird
in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslands vorsieht.
Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson
des Ursprungsstaates unmittelbar zugesandt wird.
Artikel V
Die in Artikel 6 Nr. 2 und Artikel l0 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in der Bundesrepublik Deutschland nicht geltend gemacht werden. In der Bundesrepublik Deutschland kann jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, nach den §§ 68, 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten, vor Gericht geladen werden.
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten
auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 und des Artikels 10 ergangen sind, werden
in der Bundesrepublik Deutschland nach Titel III anerkannt und vollstreckt.
Die Wirkungen, welche die in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Entscheidungen
nach den §§ 68, 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung gegenüber
Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
Artikel Va
In Unterhaltssachen umfaßt der Begriff
,,Gericht" auch dänische Verwaltungsbehörden.
Artikel Vb
Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän
und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland,
in Irland oder in Portugal eingetragenen Seeschiffes über die Heuer
oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte
eines Vertragsstaats zu überprüfen, ob der für das Schiff
zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit
unterrichtet ist. Sie haben das Verfahren auszusetzen, solange dieser Vertreter
nicht unterrichtet ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig
zu erklären, wenn dieser Vertreter, nachdem er ordnungsgemäß
unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeübt hat, die ihm insoweit
aufgrund eines Konsularabkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen
nicht besteht, innerhalb der festgesetzten Frist Einwände gegen die
Zuständigkeit geltend gemacht hat.
Artikel Vc
Wenn die Artikel 52 und 53 dieses Übereinkommens
im Sinne des Artikels 69 Absatz 5 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg
unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent
für den Gemeinsamen Markt auf die Bestimmungen angewandt werden, die
sich auf residcnce im englischen Wortlaut des letztgenannten Übereinkommens
beziehen, so wird der in diesem Wortlaut verwandte Begriff residence in dem
gleichen Sinn verstanden wie der in den vorstehend genannteil Artikeln 52
und 53 verwandte Begriff domicile.
Artikel Vd
Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen
Patentamtes nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind
die Gerichte eines jeden Vertragsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig,
welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents
zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein
Gemeinschaftspatent nach Artikel 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg
unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent
für den Gemeinsamen Markt ist.
Artikel VI
Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär
des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen
Vorschriften mit, durch welche die in diesem Übereinkommen angeführten
Vorschriften ihrer Gesetzgebung oder die in Titel III Abschnitt 2 dieses
Übereinkommens angeführten Gerichtsstände geändert werden.
Anwaltskanzlei Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
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