Vom 3. Juni 1971
Artikel 1
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, des dem Übereinkommen beigefügten, am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls.
Der Gerichtshot der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zürn vorliegenden Protokoll.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung des Übereinkommens von 1978.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden
Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978 und 1982.
Artikel 2
Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen:
1. in Belgien: die Cour de Cassation, Hof van Cassatie und der Conseil d'Etat Raad van State'
in Dänemark: hojesteret
in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes,
in Griechenland: ta anotata dikastiria (die obersten Gerichte)
in Spanien: cl Tribunal Supremo
in Frankreich: die Cour de Cassation und der Conseil d'Etat'
in Irland: der Supreine Court
in Italien: die Corte Suprema di Cassazione
in Luxemburg: die Cour superieure de Justice siegeant comme Cour de Cassation'
in den Niederlanden: der Hoge Raad'
in Portugal: o Supremo Tribunal de Justica und o Supremo Tribunal Administrativo'
im Vereinigten
Königreich: das House of Lords' und die nach Artikel 37 Absatz 2
oder Artikel 41 des
Übereinkommens befaßten Gerichte
2 die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsniittelinstanz entscheiden
3 in den in Artikel
37 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen die in dem genannten
Artikel angerührten Gerichte.
Artikel 3
Wird eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens oder einer anderen m Artikel l genannten Übereinkunft in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Artikel 2 Nr. l angeführten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Wird eine derartige Frage einem der in Artikel
2 Nr. 2 und 3 angeführten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht
unter den in Absatz l festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof
zur Entscheidung vorlegen.
Artikel 4
Die zuständige Stelle eines Vertragsstaats kann bei dem Gerichtshof beantragen, daß er zu einer Auslegungsfrage, die das Übereinkommen oder eine andere in Artikel l genannte Übereinkunft betrifft, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Artikel 2 Nr. l und 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.
Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten.
Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Absatz l die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfcn der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.
Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.
In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren
werden Kosten weder erhoben noch erstattet.
Artikel 5
Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung des Übereinkommens und der anderen in Artikel l genannten Übereinkünfte.
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird,
soweit erforderlich, gemäß Artikel 188 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.
Artikel 6
(durch den Beitritsübereinkommen vom
1989 abgeschaft)
Artikel 7
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung
durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Artikel 8
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als
letzter vornimmt. Es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Übereinkommen
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
in Kraft.
Artikel 9
Die Vcrtragsstaaten bekräftigen, daß
jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
wird und auf den Artikel 63 des Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet, die Bestimmungen dieses Protokolls
vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen annehmen muß.
Artikel 10
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:
1. die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
2. den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt;
3. die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingegangenen Erklärungen.
4. (durch den Beitritsübereinkommen
vom 1989 abgeschaft)
Artikel 11
Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär
des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen
Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Artikel
2 Nr. l bezeichneten Gerichte führen.
Artikel 12
Dieses Protokoll gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses
Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates
der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.
Artikel 14
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in
deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist;
es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes
Untcrzcichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Anwaltskanzlei Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
Angaben ohne Gewähr