Es ist wohl keine erfreuliche Situation, dass die verkehrsrechtlichen
Fälle einen nicht unbedeutenden Anteil des deutsch-griechischen Rechtsverkehrs
ausmachen. Zum einen die etwas aggressive Fahrweise der Griechen und die
nicht ideale Lage des Straßennetzes, zum anderen die Gelassenheit
der Touristen samt vieler anderen Faktoren tragen dazu bei, dass es immer
wieder zu Verkehrsunfällen mit Touristen kommt.
Folgender Beitrag stellt eine kurze Darstellung der
Grundlagen des materiellen Rechts sowie der Verfahrensvorschriften dar,
welche die rechtliche Behandlung eines Verkehrsunfalls in Griechenland betreffen. Inhalt
2. Haftungsgrundlagen
Ebenso wie in Deutschland haftet neben den Unfallverursacher
der Halter des Fahrzeugs. Es handelt sich um eine sogenannte objektive
Haftung (Gefährdungshaftung). Dem Geschädigten steht neben Fahrer
und Halter auch der Versicherer als (kreditwürdiger) Schuldner zur
Verfügung. Sollte das unfallverursachende Fahrzeug trotz bestehender
Versicherungspflicht nicht versichert sein, tritt anstelle des Versicherers
die sogenannte Hilfskasse ein (dazu unten). Als Anspruchsgrundlage kommen
vorerst die Vorschriften des griechischen bürgerlichen Gesetzbuches
über Deliktshaftung in Betracht (Artikel 914-946 gr. BGB). Dabei handelt
es sich um eine verschuldensabhängige Haftung. Dagegen existiert die
Haftung des Halters unabhängig vom eigenen Verschulden, vielmehr haftet
er auch für das Verschulden des Fahrers. Das Gesetz über die
Haftung des Kraftfahrzeughalters stammt vom Jahr 1911.
Das griechische Recht sieht mehrere Anspruchsgrundlagen
vor, nach denen die deutschen Versicherungsträger ihre Ausgaben (ersetzte
Heilungkosten, Beihilfe usw.) vom Unfallverursacher und seinen Versicherer
im Wege des Forderungsübergangs ersetzt verlangen können. Zunächst
kommt in Betracht Artikel 25 des griechischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Danach unterliegen vertragliche Schuldverhältnisse dem Recht des
Landes, durch welche sie zustande gekommen sind (z.B. das deutsche Versicherungsvertragsgesetz
und der dadurch vorgesehene Forderungsübergang). Leistungen eines
Versicherungsträgers, welche als Sozialleistungen zu bewerten sind,
fallen auch unter den Begriff des Artikel 53 des deutsch-griechischen Übereinkommens
vom 31.05.1961. Danach wird der Übergang von Forderungen in einem
Land auf das andere Land anerkannt. Ähnliches sieht auch die Verordnung
1408/1971 der Europäischen Union vor. Inhalt
3. Versicherungsdeckung
Ein Haftpflichtversicherungsvertrag für Kraftfahrzeuge
deckt nach den Geboten der Europäischen Union einen Mindestbetrag
in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und einen Mindestbetrag
in Höhe von 100.000 Euro für Sachschäden. Auch im Falle,
dass der Fahrer den Unfall verursacht hat, haben die Mitfahrer (Insassen,
Passagiere) einen Anspruch auf Entschädigung. Eine Ausnahme gilt nur,
wenn die mitfahrende Person in Kenntnis ist, dass das Kraftfahrzeug gestohlen
ist oder zur Begehung von strafbaren Taten eingesetzt wird. Inhalt
4. Ersetzbarer
Schaden
Ebenso wie in Deutschland unterscheidet man zwischen
materiellem Schaden (Heilkosten, Reparaturkosten usw.) und immateriellem
(entgangener Gewinn usw.) Schaden.
In Bezug auf die materiellen Schadensposten erstreckt
sich der Ersatzanspruch auf fast alle Ausgaben der Geschädigten,
Arzt-, Medikamente- und Krankenhauskosten, entgangener Gewinn und natürlich
auf Sachschäden. Hier ist zu bemerken, dass entgegen der in
Deutschland herrschenden Rechtslage eine Drittschadensliquidation von der
Rechtssprechung grundsätzlich nicht anerkannt wird. Der entgangene
Gewinn des Arbeitgebers, welcher an den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer
Lohn fortzahlt, gilt als mittelbarer Schaden und wird nicht ersetzt.
Schmerzensgeld
Auch in Griechenland wird vom Gesetz (Artikel 932 gr.
BGB) Schmerzensgeld als Genugtuung für den immateriellen Schaden des
Geschädigten vorgesehen. Dabei wird ein immaterieller Schaden nicht
nur bei körperlichen Verletzungen anerkannt, sondern auch bei Sachschäden,
etwa wegen der Beschädigung des eigenen Wagens.
Anspruchsinhaber ist grundsätzlich der Geschädigte
selbst. Jedoch erkennen die Gerichte bei schwerwiegenden Körperverletzungen
mit bleibenden Schäden, Behinderungen usw. einen Schmerzensgeldanspruch
auch bei engen Familienangehörigen an. Es handelt sich um die sogenannten
Schockschäden, welche durch die schwere Verletzung des Familienangehörigen
verursacht werden. Im Todesfalle erstreckt sich der Schmerzensgeldanspruch
auf die Familienangehörigen des Verunglückten. Das Gesetz bestimmt
nicht näher den Kreis der Anspruchsberechtigten. Grundsätzlich
erkennen die Gerichte diesen Anspruch bei dem Ehegatten, den Eltern und
den Kindern an. In der letzten Zeit erweitert die Rechtsprechung den Kreis
der Berechtigten auf Verlobten, Enkelkinder, Großeltern usw., unter
der Voraussetzung natürlich, dass die enge Lebensführung zwischen
Opfer und Entschädigungsberechtigten bewiesen wird.
Im Gegensatz zu Deutschland gibt es keine Schmerzensgeldtabellen,
wonach man seinen Anspruch bemessen kann. Die Höhe der angemessenen
Entschädigung liegt im Ermessen der Gerichte und dies auch nur bei
dem Gericht der Tatsacheninstanz. Eine Revision über die Höhe
des Schmerzensgeldes ist ausgeschlossen. Aus diesem Grund gibt es manchmal
große Unterschiede zwischen Urteilen, welche ähnliche Schmerzensgeldfälle
behandeln. Inhalt
5. Hilfskasse (Epikouriko
Kefaleo):
Sollte das unfallverursachende Fahrzeug trotz bestehender
Versicherungspflicht nicht versichert oder unbekannt sein, tritt anstelle
des Schadensersatzpflichtigen die Hilfskasse ein. Es handelt sich dabei
um eine juristische Person des privaten Rechts, welche praktisch die Rolle
der Entschädigungsfonds in Deutschland spielt. Die Haftung der Hilfskasse
wird in folgenden Fällen eingeschaltet:
1. Wenn das unfallverursachende Fahrzeug
unbekannt ist. In diesem Fall entschädigt die Kasse nur Personenschäden.
Sachschäden wurden vom Gesetzgeber ausgeschlossen, um sogenannte
provozierte Unfälle zu vermeiden.
2. Wenn das unfallverursachende Fahrzeug
unversichert ist.
3. Wenn der Unfall vorsätzlich
verursacht wurde und deswegen vom Versicherungsvertrag nicht gedeckt wird.
4. Wenn gegen den Versicherer das
Konkursverfahren eröffnet wurde oder seine Lizenz als Versicherer entnommen
wurde. Inhalt
6. Verfahren
Das griechische Prozeßrecht weist die Verkehrssachen
den besonderen Verfahrensarten zu (Artikel 681 gr. ZPO). Die damit erzielte
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens tritt in der Praxis eher
wenig in Erscheinung. Die wichtigste Regelung betrifft den Ausschluß
der Kammer des Landgerichts. Eingeklagte Beträge bis zu 12.000 Euro
werden vom Amtsrichter entschieden, alle anderen vom Einzelrichter
des Landgerichts.
Wichtig sind die Verjährungsfristen.
Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren in
5 Jahren. Ausschlaggebend ist dabei die Kenntnis des Geschädigten
vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen. Dagegen verjähren die verschuldensunabhängigen
Ansprüche aus der Gefährdungshaftung innerhalb von 2 Jahren
ab dem Tag des Unfalls. Dieser kurzfristigen Verjährungsregelung kommt
eher kleine praktische Bedeutung zu, sie kommt in Betracht wenn der Unfall
zwar vom Fahrzeug, jedoch ohne Verschulden des Fahrers verursacht wurde
(Fall des Bienenstichs). Ebenso zweijährig ist die Verjährungsfrist
für die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer
des Schädigers. Dagegen verjähren die Ansprüche des Versicherten
gegen den Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags innerhalb von
4 Jahren in Bezug auf Sachschäden und in 5 Jahren in Bezug auf Personenschäden.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres innerhalb dessen
die Versicherungsgefahr zulasten des Versicherten eintritt. Zeitpunkt des
Eintritts der Versicherungsgefahr ist nach der herrschenden Meinung in
der Rechtssprechung die Klageerhebung des Geschädigten gegen den Versicherten-Schädiger.
Man bemerkt gleich die unterschiedliche Behandlung
der Ansprüche des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer
(zweijährige Verjährungsfrist) und der Ansprüche der versicherten
Verragspartei des Versicherers (vier- und fünfjährige Verjährungsfrist).
Dies ist in der Praxis wichtig. Oft ist die Erhebung einer Klage innerhalb
der ersten zwei Jahre seit dem Unfallereignis aus verschiedenen Gründen
nicht möglich. Die Abrechnung von Krankenhaus- und Artztkosten, vor
allem wenn sich dabei außer dem Geschädigten auch Krankenkassen,
Reiseversicherungen uasw. beteiligen, kann lange Zeit beanspruchen, besonders
bei schweren Körperverletzungen oder langdauernden Gewinnverlusten.
Das griechische Zivilverfahrensrecht erlaubt keine Änderung des Klageantrags
in die Höhe, d.h. man darf den Klageantrag nur mindern. Ansprüche,
welche nicht von Anfang an geltend gemacht wurden, müssen mit neuer
Klage geltend gemacht werden. Es dürfte also nicht überraschen,
wenn die zweijährige Verjährungsfrist gegen den vermögenden
Versicherer vor der rechtzeitigen Geltendmachung aller Ansprüche abgelaufen
ist.
In dem Falle bedient man sich der sogenannten Klage
im Namen des eigentlichen Gläubigers (Artikle 72 gr. ZPO). Danach darf
der Gläubiger (in diesem Fall der Geschädigte) die Ansprüche
des Schuldners (Versicherter Schädiger) gegen einen Dritten (den
Versicherer) geltend machen. Es handelt sich um eine rechtliche Konstruktion,
welche nicht nur in Verkehrssachen geltend gemacht werden kann. Inhalt