Verordnung 1348/2000 des Rates
über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke
in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
1.
Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen
ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem
in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln
ist.
2. Diese Verordnung
gilt nicht, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks
unbekannt ist.
Artikel 2
Übermittlungs-
und Empfangsstellen
1.
Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen
Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind,
zuständig sind, im folgenden "Übermittlungsstellen" genannt.
2. Jeder Mitgliedstaat
benennt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen Personen, die für
die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind, im folgenden "Empfangsstellen"
genannt.
3. Die Mitgliedstaaten
können entweder eine Übermittlungsstelle und eine Empfangsstelle
oder eine Stelle für beide Aufgaben benennen. Bundesstaaten, Staaten
mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften
können mehrere derartige Stellen benennen. Diese Benennung ist für
einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und kann alle fünf
Jahre erneuert werden.
4. Jeder Mitgliedstaat
teilt der Kommission folgende Angaben mit:
a) die Namen und
Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3,
b) den Bereich,
für den diese örtlich zuständig sind,
c) die ihnen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
und
d) die Sprachen,
in denen das Formblatt im Anhang ausgefüllt werden darf.
Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.
Artikel 3
Zentralstelle
Jeder
Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die
a) den Übermittlungsstellen
Auskünfte erteilt;
b) nach Lösungswegen
sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke
der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
c) in Ausnahmefällen
auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an
die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.
Bundesstaaten, Staaten
mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften
können mehrere Zentralstellen benennen.
Inhalt
KAPITEL II
GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Abschnitt 1
Übermittlung
und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
Artikel 4
Übermittlung
von Schriftstücken
1.
Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten
Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.
2. Die Übermittlung
von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen,
Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten zwischen den Übermittlungs-
und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen,
sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau
übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar
sind.
3. Dem zu übermittelnden
Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt
im Anhang erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats
oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll,
oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen
hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat hat die Amtssprache oder die
Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben, die er außer seiner
oder seinen eigenen für die Ausfüllung des Formblatts zuläßt.
4. Die Schriftstücke
sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, bedürfen weder
der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.
5. Wünscht
die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Abschrift des
Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 10, so übermittelt
sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.
Artikel 5
Übersetzung
der Schriftstücke
1.
Der Verfahrensbeteiligte wird von der Übermittlungsstelle, der er
das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon
in Kenntnis gesetzt, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks
verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen
abgefaßt ist.
2. Der Verfahrensbeteiligte
trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende
Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung
des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.
Artikel 6
Entgegennahme der
Schriftstücke durch die Empfangsstelle
1.
Nach Erhalt des Schriftstücks übersendet die Empfangsstelle
der Übermittlungsstelle auf schnellstmöglichem Wege und so bald
wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach
Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung
des Formblatts im Anhang.
2. Kann der Zustellungsantrag
aufgrund der übermittelten Angaben oder Dokumente nicht erledigt werden,
so nimmt die Empfangsstelle auf schnellstmöglichem Wege Verbindung
zu der Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke
zu beschaffen.
3. Fällt der
Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften
nicht möglich, sind der Zustellungsantrag und die übermittelten
Schriftstücke sofort nach Erhalt zusammen mit dem Formblatt im Anhang
für die Benachrichtigung über Rücksendung an die Übermittlungsstelle
zurückzusenden.
4. Eine Empfangsstelle,
die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich
nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit
dem Zustellungsantrag an die örtlich zuständige Empfangsstelle
in demselben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen
in Artikel 4 Absatz 3 entspricht; sie setzt die Übermittlungsstelle unter
Verwendung des Formblatts im Anhang davon in Kenntnis. Die örtlich zuständige
Empfangsstelle teilt der Übermittlungsstelle gemäß Absatz
1 den Eingang des Schriftstücks mit.
Artikel 7
Zustellung der Schriftstücke
1.
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt
oder veranlaßt, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats
oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen
Form, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats
vereinbar ist.
2. Alle für
die Zustellung erforderlichen Schritte sind so bald wie möglich vorzunehmen.
Konnte die Zustellung nicht binnen einem Monat nach Eingang des Schriftstücks
vorgenommen werden, teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle
unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt im Anhang
vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszustellen ist. Die
Frist wird nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats berechnet.
Artikel 8
Verweigerung der
Annahme eines Schriftstücks
1.
Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, daß
er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn
dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefaßt ist:
a) der Amtssprache
des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere
Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes,
an dem die Zustellung erfolgen soll, oder
b) einer Sprache
des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.
2. Wird der Empfangsstelle
mitgeteilt, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks
gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle
unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon
in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren
Übersetzung ersucht wird, zurück.
Artikel 9
Datum der Zustellung
1.
Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten
Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats
maßgeblich.
2. Wenn jedoch die
Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat
einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten
Frist zu erfolgen hat, ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum
der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats
ergibt.
3. Ein Mitgliedstaat
kann aus angemessenen Gründen während eines Übergangszeitraums
von fünf Jahren von den Absätzen 1 und 2 abweichen.
Dieser Übergangszeitraum
kann von einem Mitgliedstaat aus Gründen, die sich aus seinem Rechtssystem
ergeben, in Abständen von fünf Jahren erneuert werden. Der Mitgliedstaat
teilt der Kommission den Inhalt der Abweichung und die konkreten Einzelheiten
mit.
Artikel 10
Bescheinigung über
die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
1.
Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden
Schritte wird nach dem Formblatt im Anhang eine entsprechende Bescheinigung
ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. Bei
Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 wird der Bescheinigung eine Abschrift
des zugestellten Schriftstücks beigefügt.
2. Die Bescheinigung
ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats
oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat
zugelassen hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat hat die Amtssprache
oder die Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben, die er außer
seiner oder seinen eigenen für die Ausfüllung des Formblatts zuläßt.
Artikel 11
Kosten der Zustellung
1.
Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen
Mitgliedstaat darf keine Zahlung oder Erstattung von Gebühren und
Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats verlangt
werden.
2. Der Verfahrensbeteiligte
hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,
a) daß bei
der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats
zuständige Person mitwirkt;
b) daß eine
besondere Form der Zustellung eingehalten wird.
Inhalt
Abschnitt 2
Andere Arten der
Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Artikel 12
Übermittlung
auf konsularischem oder diplomatischem Weg
Jedem
Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, den nach Artikel 2
oder Artikel 3 benannten Stellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche
Schriftstücke zum Zweck der Zustellung auf konsularischem oder diplomatischem
Weg zu übermitteln.
Artikel 13
Zustellung von Schriftstücken
durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
1.
Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar
durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung
von Zwang zustellen zu lassen.
2. Jeder Mitgliedstaat
kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, daß er eine solche Zustellung
in seinem Hoheitsgebiet nicht zuläßt, außer wenn das Schriftstück
einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen
ist.
Artikel 14
Zustellung durch
die Post
1.
Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar
durch die Post zustellen zu lassen.
2. Jeder Mitgliedstaat
kann nach Artikel 23 Absatz 1 die Bedingungen bekanntgeben, unter denen
er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zuläßt.
Artikel
15
Unmittelbare Zustellung
1.
Diese Verordnung schließt nicht aus, daß jeder an einem gerichtlichen
Verfahren Beteiligte gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch
Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats
zustellen lassen kann.
2. Jeder Mitgliedstaat
kann nach Artikel 23 Absatz 1 erklären, daß er die Zustellung
gerichtlicher Schriftstücke nach Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet nicht
zuläßt.
Inhalt
KAPITEL III
AUSSERGERICHTLICHE
SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 16
Übermittlung
Außergerichtliche
Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen
Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Durchführungsbestimmungen
Die
zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen
in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Beratungsverfahren
des Artikels 18 Absatz 2 zu erlassen:
a) die Erstellung
und jährliche Aktualisierung eines Handbuchs mit den von den Mitgliedstaaten
nach Artikel 2 Absatz 4 mitgeteilten Angaben;
b) die Erstellung
eines Glossars in den Amtssprachen der Europäischen Union über
die Schriftstücke, die nach Maßgabe dieser Verordnung zugestellt
werden können;
c) die Aktualisierung
oder technischen Anpassungen des Formblatts im Anhang.
Artikel 18
Ausschuß
1.
Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.
2. Wird auf diesen
Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
3. Der Ausschuß
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 19
Nichteinlassung
des Beklagten
1.
War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges
Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen
anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht
auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen,
bis festgestellt ist,
a) daß das
Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des
Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet
ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,
oder
b) daß das
Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich
ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen
Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,
und daß in
jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig ausgehändigt
bzw. abgegeben worden ist, daß der Beklagte sich hätte verteidigen
können.
2. Jeder Mitgliedstaat
kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, daß seine Gerichte ungeachtet
des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine
Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe
eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Das Schriftstück
ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt
worden.
b) Seit der Absendung
des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen,
die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet.
c) Trotz aller zumutbaren
Schritte bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaats
war eine Bescheinigung nicht zu erlangen.
3. Unbeschadet der
Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden Fällen einstweilige
Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.
4. War ein verfahrenseinleitendes
Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser
Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln
und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht
auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in bezug auf
Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen,
sofern
a) der Beklagte
ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück
erlangt hat, daß er sich hätte verteidigen können, und nicht
so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, daß er sie
hätte anfechten können, und
b) die Verteidigung
des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem
der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.
Jeder Mitgliedstaat
kann nach Artikel 23 Absatz 1 erklären, daß dieser Antrag nach
Ablauf einer in seiner Mitteilung anzugebenden Frist unzulässig ist;
diese Frist muß jedoch mindestens ein Jahr ab Erlaß der Entscheidung
betragen.
5. Absatz 4 gilt
nicht für Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
Artikel 20
Verhältnis
zu Übereinkünften oder Vereinbarungen, die die Mitgliedstaaten
abgeschlossen haben
1.
Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen,
die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen
Übereinkünften oder Vereinbarungen enthalten sind, insbesondere
vor Artikel IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen von
1968 und vor dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1956.
2. Die Verordnung
hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht daran, Übereinkünfte
oder Vereinbarungen zur weiteren Beschleunigung oder Vereinfachung der
Übermittlung von Schriftstücken beizubehalten oder zu schließen,
sofern sie mit dieser Verordnung vereinbar sind.
3. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission
a) eine Abschrift
der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte
oder Vereinbarungen nach Absatz 2 sowie Entwürfe dieser von ihnen geplanten
Übereinkünfte oder Vereinbarungen sowie
b) jede Kündigung
oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.
Artikel 21
Prozeßkostenhilfe
Artikel
23 des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905, Artikel
24 des Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März
1954 und Artikel 13 des Abkommens über die Erleichterung des internationalen
Zugangs zu den Gerichten vom 25. Oktober 1980 bleiben im Verhältnis
zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragspartei dieser Übereinkünfte
sind, von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 22
Datenschutz
1.
Die Empfangsstelle darf die nach dieser Verordnung übermittelten
Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - nur zu
dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.
2. Die Empfangsstelle
stellt die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres
nationalen Rechts sicher.
3. Die Absätze
1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über
die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen,
das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.
4. Die Richtlinien
95/46/EG und 97/66/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 23
Mitteilung und Veröffentlichung
1.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 2,
3, 4, 9, 10, 13, 14 und 15, Artikel 17 Buchstabe a) und Artikel 19 mit.
2. Die Kommission
veröffentlicht die Angaben nach Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
Artikel 24
Überprüfung
Die
Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts-
und Sozialausschuß spätestens am 1. Juni 2004 und danach alle
fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung
vor, wobei sie insbesondere auf die Effizienz der in Artikel 2 benannten
Stellen und auf die praktische Anwendung von Artikel 3 Buchstabe c) und
Artikel 9 achtet. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge
zur Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklung der Zustellungssysteme
beigefügt.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 31. Mai 2001 in Kraft.
Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar
in den Mitgliedstaaten.
Inhalt
Anwaltskanzlei
Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
Angaben ohne Gewähr
www.christopoulos.de