Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
 
 
 
 

vom 4. November 1961








Inhalt

  1. Abschnitt (Artiekl 1-5) Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen
  2. Abschnitt (Artikel 6-12) Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
  3. Abschnitt (Artikel 13-16) Gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und öffentliche Urkunden
  4. Abschnitt (Artikel 17-22) Besondere Bestimmungen
  5. Abschnitt (Artikel 23-24) Schlußbestimmungen

 
 
 
 
 

1. Abschnitt Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen





Artikel 1
 

I Die in Zivil- und Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Ansprüche der Parteien endgültig erkannt wird, werden in dem anderen Staat anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind auch Urteile anzusehen, die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechts ergangen sind.
 

II Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie benannt ist.
 
 

Artikel 2.
 

Die in Ehe- oder Familienstandssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates werden in dem anderen Staat anerkannt, wenn die Parteien Angehörige der Vertragsparteien sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatten, in dem die Entscheidung ergangen ist.
 
 
 

Artikel 3.
 

Die Anerkennung darf nur versagt werden,
 

  1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, widerspricht; ein solcher Verstoß ist insbesondere gegeben, wenn die Entscheidung einen Anspruch betrifft, der in dem Zeitpunkt, in dem sie erlassen worden ist, in dem Staat, in dem sie geltend gemacht wird, zwischen denselben Parteien bereits Gegenstand einer Entscheidung war, die nach dem Recht dieses Staates als endgültig anzusehen ist;

  2.  

     
     
     

    oder
     
     

  3. wenn der Beklagte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat,
  1. sofern ihm die Ladung oder die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden war,

  2.  

     
     
     

    oder
     

  3. sofern er nachweist, daß er von der Ladung oder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis nemmen konnte, um sich auf das Verfahren einlassen zu können;
oder
  1. wenn nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, dessen Gerichte kraft Gesetz ausschließlich zuständig waren;

  2.  

     
     
     

    oder
     

  3. wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Vermögens gegeben war und der Beklagte
  1. entweder sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen

  2.  

     
     
     

    oder
     

  3. vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Vermögen einzulassen, das sich im Staate des angerufenen Gerichts befindet.
Artikel 4
 

I Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechts andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären.
 

II Die Anerkennung darf jedoch aus dem in Absatz 1 genannten Grunde versagt werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Verschollenheits- oder Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen Privatrechts des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, gerechtfertigt wäre.
 
 

Artikel 5
 

I Die in einem Staat ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staat geltend gemacht wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der in Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertsagungsgründen vorliegt. Sie darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden.
 

II Das Gericht des Staates, in dem eine Entscheidung nach Artikel 2 geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, gegeben war, an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen dieses Gerichts gebunden.
 
 

Inhalt
 
 

2. Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen





Artikel 6
 

Rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen, aus denen in dem Staat, in dem sie ergangen sind, die Vollstreckung zulässig ist und die in dem anderen Staat nach Maßgabe dieses Vertrags anzuerkennen sind, werden in diesem Staat vollstreckt, wenn sie zuvor für vollstreckbar erklärt worden sind.
 
 

Artikel 7
 

Die Vollstreckbarerklärung und die Durchführung der Vollstreckung richten sich nach den Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll.
 
 

Artikel 8
 

Die Vollstreckbarerklärung kann bei dem zuständigen Gericht jeder beantragen, der in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, Rechte aus ihr herleiten kann.
 
 

Artikel 9
 

Die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, hat beizubringen

  1. Eine mit amtlichen Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der vollständigen Entscheidung;
  2. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung der Partei, die sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat, gemäß Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a zugestellt worden ist;
  3. die Urschrift oder einen beglaubigen Abschrift der Zustellungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei, gegen welche die Vollstreckung betrieben werden soll, zugestellt worden ist;
  4. die Urkunde, in der bescheinigt ist oder aus der sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist;
  5. den Nachweis, daß sie eine ihr auferlegte Sicherheit geleistet hat;
  6. eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die Sprache des angerufenen Gerichts, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein muß.
Artikel 10
 

I. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat sich das angerufene Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die nach Artikel 9 erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Artikel 3 genannten Versagungsgründe vorliegt. Die Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzesmäßigkeit nachgeprüft werden.
 

II. Kann die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, in dem Staat, in dem sie ergangen ist, noch mit einem Einspruch oder einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, so kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden, wenn der Gegner nachweist, daß er von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat. Ist ein solcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung noch nicht eingelegt und ist die Frist für ihn nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, noch nicht abgelaufen, so kann das angerufene Gericht die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückstellen und der Partei, gegen welche die Entscheidung vollstreckt werden soll, eine Frist zur Einlegung des Rechtsbehelf setzen.
 

III. Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auszusetzen, wenn der Schuldner nachweist, daß die Vollstreckung gegen ihn einzustellen sei und daß er die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen die Einstellung abhängt.
 
 
 

Artikel 11
 

Eine Entscheidung kann auch nur zu einem Teil für vollstreckbar erklärt werden,

  1. wenn sie einen oder mehrere Ansprüche betrifft und die betreibende Partei die Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich eines Teils des Anspruchs oder hinsichtlich eines oder einiger Ansprüche beantragt;

  2.  

     
     
     

    oder
     

  3. wenn sie mehrere Ansprüche betrifft und der Antrag der betreibenden Partei, sie für vollstreckbar zu erklären, nur wegen eines oder einiger Ansprüche begründet ist.
Artikel 12
 

Wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so ordnet das Gericht gegebenenfalls zugleich die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um der ausländischen Entscheidung die gleichen Wirkungen beizulegen, die sie haben würde, wenn sie von den Gerichten des Staates erlassen worden wäre, in dem sie für vollstreckbar erklärt wird.
 
 

Inhalt
 
 

3. Abschnitt Gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und öffentliche Urkunden





Artikel 13
 
 

I. Gerichtliche Vergleiche werden den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.
 

II. Die betreibende Partei hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine mit dem amtlichen Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung des Vergleich nebst Vollstreckungsklausel sowie eine Übersetzung beizufügen, die den Erfordernissen des Artikels 9 Nr. 6 entspricht.
 
 
 

Artikel 14
 
 

I. Die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmen sich nach dem Übereinkommen oder Abkommen, das zwischen den beiden Vertragsparteien jeweils in Kraft ist.
 

II. Vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche werden den Schiedssprüchen gleichgestellt.
 
 
 

Artikel 15
 

I. Öffentliche Urkunden, die in einem Staat errichtet und dort vollstreckbar sind, werden in dem anderen Staat wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vollstreckt. Zu diesen Urkunden gehören insbesondere gerichtliche oder notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen von einer Verwaltungsbehörde - Jugendamt - aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und Vergleiche.
 

II. Die betreibende Partei hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine mit den amtlichen Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde nebst Vollstreckungsklausel sowie eine Übersetzung beizufügen, die den Erfordernissen des Artikels 9 Nr. 6 entspricht.
 

III. Das Gericht des Staates, in dem die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausfertigung der öffentlichen Urkunde nach dem Recht des Staates, in dem sie errichtet worden ist, ordnungsgemäß erteilt ist und ob die Vollstreckbarerklärung nicht der öffentlichen Ordnung des Staates zuwiderläuft, in dem sie beantragt wird.
 
 
 

Artikel 16
 

Die Vollstreckbarerklärung der in diesem Abschnitt erwähnten Schuldtitel und die Durchführung der Vollstreckung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll.
 
 

Inhalt
 
 

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen





Artikel 17
 

I. Dieser Vertrag ist nicht anzuwenden

  1. auf Entscheidungen in Konkurs- und in Vergleichsverfahren;
  2. auf Arreste.
II.Dieser Vertrag ist ferner nicht auf einstweilige Verfügungen und einstweilige Anordnungen anzuwenden. Er gilt jedoch für solche einstweiligen Verfügungen oder einstweiligen Anordnungen, die auf Leistung des Unterhalts oder auf eine andere Geldleistung lauten. Titel dieser Art werden wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vollstreckt.
 
 
 

Artikel 18
 

I. Ist eine Sache vor dem Gericht eines Staates rechtshängig und wird die Entscheidung in dieser Sache in den anderen Staat anzuerkennen sein, so hat ein Gericht dieses Staates in einem Verfahren, das bei ihm wegen desselben Gegenstandes und zwischen denselben Parteien später anhängig wird, die Entscheidung abzulehnen.
 

II. Jedoch können die zuständigen Gerichte einer jeden der beiden Vertragsparteien in Eilfällen die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen anordnen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Gericht mit der Hauptsache befaßt ist.
 
 

Artikel 19
 

Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Übereinkommen, die zwischen beiden Vertragsparteien gelten oder gelten werden und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden regeln.
 
 
 

Artikel 20
 

Dieser Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 2 bleiben jedoch unberührt.
 
 

Artikel 21

Dieser Vertrag ist nur auf solche gerichtlichen Entscheidungen, Vergleiche oder öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen oder errichtet werden.
 
 

Artikel 22
 

Durch diesen Vertrag wird nicht ausgeschlossen, daß eine Entscheidung eines Gerichts des einen Staates, für die dieser Vertrag nicht gilt oder die nach diesem Vertrag nicht anerkannt oder vollstreckt werden kann, in dem anderen Staat auf Grund des innerstaatlichen Rechts anerkannt und vollstreckt wird.

Inhalt
 
 

5. Abschnitt Schlußbestimmungen





Artikel 23
 

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Griechenland innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt
 
 

Artikel 24

I  Dieser Vertrag bedarf .der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

II Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

III Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
 
 

Inhalt
 
 


Anwaltskanzlei Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
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