Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
vom 4. November 1961
Inhalt
Artikel 1
I Die in Zivil-
und Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates,
durch die in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit
über Ansprüche der Parteien endgültig erkannt wird, werden
in dem anderen Staat anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig
sind. Als Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind auch Urteile
anzusehen, die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche
aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechts ergangen sind.
II Für die
Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß,
Vollstreckungsbefehl oder sonstwie benannt ist.
Artikel 2.
Die in Ehe- oder
Familienstandssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates
werden in dem anderen Staat anerkannt, wenn die Parteien Angehörige
der Vertragsparteien sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem
Staat hatten, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Die Anerkennung
darf nur versagt werden,
oder
oder
oder
oder
I Die Anerkennung
darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Gericht, das die Entscheidung
erlassen hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechts andere
Gesetze angewendet hat, als sie nach dem internationalen Privatrecht des
Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen
wären.
II Die Anerkennung
darf jedoch aus dem in Absatz 1 genannten Grunde versagt werden, wenn
die Entscheidung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder erbrechtlichen
Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen
Vertretung oder der Verschollenheits- oder Todeserklärung eines Angehörigen
des Staates beruht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, es sei
denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen Privatrechts
des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, gerechtfertigt wäre.
Artikel 5
I Die in einem
Staat ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staat geltend gemacht
wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der in Artikel 3
oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertsagungsgründen vorliegt. Sie
darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden.
II Das Gericht
des Staates, in dem eine Entscheidung nach Artikel 2 geltend gemacht wird,
ist bei der Prüfung, ob die Zuständigkeit des Gerichts, das
die Entscheidung erlassen hat, gegeben war, an die tatsächlichen
und rechtlichen Feststellungen dieses Gerichts gebunden.
Artikel 6
Rechtskräftige
oder vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen, aus denen
in dem Staat, in dem sie ergangen sind, die Vollstreckung zulässig
ist und die in dem anderen Staat nach Maßgabe dieses Vertrags anzuerkennen
sind, werden in diesem Staat vollstreckt, wenn sie zuvor für vollstreckbar
erklärt worden sind.
Die Vollstreckbarerklärung
und die Durchführung der Vollstreckung richten sich nach den Recht
des Staates, in dem vollstreckt werden soll.
Artikel 8
Die Vollstreckbarerklärung
kann bei dem zuständigen Gericht jeder beantragen, der in dem Staat,
in dem die Entscheidung ergangen ist, Rechte aus ihr herleiten kann.
Die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, hat beizubringen
I. Bei der Entscheidung
über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat sich das angerufene
Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die nach Artikel 9
erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Artikel 3 genannten
Versagungsgründe vorliegt. Die Entscheidung darf keinesfalls auf ihre
Gesetzesmäßigkeit nachgeprüft werden.
II. Kann die
Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, in dem Staat,
in dem sie ergangen ist, noch mit einem Einspruch oder einem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden, so kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung
ausgesetzt werden, wenn der Gegner nachweist, daß er von einem solchen
Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat. Ist ein solcher Rechtsbehelf gegen
die Entscheidung noch nicht eingelegt und ist die Frist für ihn nach
dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, noch nicht
abgelaufen, so kann das angerufene Gericht die Entscheidung über
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückstellen und der Partei,
gegen welche die Entscheidung vollstreckt werden soll, eine Frist zur Einlegung
des Rechtsbehelf setzen.
III. Die Entscheidung
über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auszusetzen,
wenn der Schuldner nachweist, daß die Vollstreckung gegen ihn einzustellen
sei und daß er die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen die
Einstellung abhängt.
Artikel 11
Eine Entscheidung kann auch nur zu einem Teil für vollstreckbar erklärt werden,
oder
Wird die Entscheidung
für vollstreckbar erklärt, so ordnet das Gericht gegebenenfalls
zugleich die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um der ausländischen
Entscheidung die gleichen Wirkungen beizulegen, die sie haben würde,
wenn sie von den Gerichten des Staates erlassen worden wäre, in dem
sie für vollstreckbar erklärt wird.
3. Abschnitt Gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und öffentliche Urkunden
Artikel 13
I. Gerichtliche
Vergleiche werden den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen
gleichgestellt.
II. Die betreibende
Partei hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine mit dem amtlichen
Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung des Vergleich nebst Vollstreckungsklausel
sowie eine Übersetzung beizufügen, die den Erfordernissen des
Artikels 9 Nr. 6 entspricht.
I. Die Anerkennung
und die Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmen sich nach dem
Übereinkommen oder Abkommen, das zwischen den beiden Vertragsparteien
jeweils in Kraft ist.
II. Vor einem
Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche werden den Schiedssprüchen
gleichgestellt.
Artikel 15
I. Öffentliche
Urkunden, die in einem Staat errichtet und dort vollstreckbar sind, werden
in dem anderen Staat wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen
vollstreckt. Zu diesen Urkunden gehören insbesondere gerichtliche
oder notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen von einer Verwaltungsbehörde
- Jugendamt - aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und Vergleiche.
II. Die betreibende
Partei hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine mit den amtlichen
Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde
nebst Vollstreckungsklausel sowie eine Übersetzung beizufügen,
die den Erfordernissen des Artikels 9 Nr. 6 entspricht.
III. Das Gericht
des Staates, in dem die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, hat
sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausfertigung der öffentlichen
Urkunde nach dem Recht des Staates, in dem sie errichtet worden ist, ordnungsgemäß
erteilt ist und ob die Vollstreckbarerklärung nicht der öffentlichen
Ordnung des Staates zuwiderläuft, in dem sie beantragt wird.
Artikel 16
Die Vollstreckbarerklärung
der in diesem Abschnitt erwähnten Schuldtitel und die Durchführung
der Vollstreckung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt
werden soll.
I. Dieser Vertrag ist nicht anzuwenden
Artikel 18
I. Ist eine Sache
vor dem Gericht eines Staates rechtshängig und wird die Entscheidung
in dieser Sache in den anderen Staat anzuerkennen sein, so hat ein Gericht
dieses Staates in einem Verfahren, das bei ihm wegen desselben Gegenstandes
und zwischen denselben Parteien später anhängig wird, die Entscheidung
abzulehnen.
II. Jedoch können
die zuständigen Gerichte einer jeden der beiden Vertragsparteien in
Eilfällen die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen einstweiligen
Maßnahmen anordnen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung
gerichtet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Gericht mit
der Hauptsache befaßt ist.
Artikel 19
Dieser Vertrag
berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Übereinkommen,
die zwischen beiden Vertragsparteien gelten oder gelten werden und die
für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden regeln.
Artikel 20
Dieser Vertrag
ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien
anzuwenden. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 2 bleiben jedoch unberührt.
Artikel 21
Dieser Vertrag
ist nur auf solche gerichtlichen Entscheidungen, Vergleiche oder öffentlichen
Urkunden anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen oder errichtet
werden.
Artikel 22
Durch diesen Vertrag wird nicht ausgeschlossen, daß eine Entscheidung eines Gerichts des einen Staates, für die dieser Vertrag nicht gilt oder die nach diesem Vertrag nicht anerkannt oder vollstreckt werden kann, in dem anderen Staat auf Grund des innerstaatlichen Rechts anerkannt und vollstreckt wird.
Artikel 23
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs
Griechenland innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrages
eine gegenteilige Erklärung abgibt
Artikel 24
I Dieser Vertrag bedarf .der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
II Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
III Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er
tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
Anwaltskanzlei Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
Angaben ohne Gewähr
www.christopoulos.de