Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Von 15. November 1965
Inhalt
Kapitel I Gerichtliche Schriftstücke (Artikel 2-16)
Kapitel II Außergerichtliche Schriftstücke (Artikel 17)
Kapitel III Allgemeine Bestimmungen (Artikel
18-31)
I Dieses Übereinkommen
ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen
ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum
Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist.
II Das Übereinkommen
gilt nicht, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks
unbekannt ist.
InhaltKapitel 1. Gerichtliche Schriftstücke
Artikel 2.
I Jeder Vertragsstaat
bestimmt eine Zentrale Behörde, die nach den Artikeln 3 bis 6 Anträge
auf Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat
entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat.
II Jeder Staat
richtet die Zentrale Behörde nach Maßgabe seines Rechts ein.
Artikel 3.
I Die nach dem
Recht des Ursprungsstaates zuständige Behörde oder der nach diesem
Recht zuständige Justizbeamte richten an die Zentrale Behörde
des ersuchten Staates einen Antrag, der dem diesem Übereinkommen als
Anlage beigefügten Muster entspricht, ohne daß die Schriftstücke
die Legalisation oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen.
II Dem Antrag
ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizufügen.
Antrag und Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln.
Artikel 4.
Ist die Zentrale
Behörde der Ansicht, daß der Antrag nicht dem Übereinkommen
entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle
und führt dabei die Einwände gegen den Antrag einzeln an.
Artikel 5.
I Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlaßt, und zwar
III Ist das Schriftstück
nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die Zentrale Behörde verlangen,
daß das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen
des ersuchten Staates abgefaßt oder in dieser übersetzt ist.
IV Der Teil des
Antrags, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten
Muster den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem
Empfänger auszuhändigen.
Artikel 6.
I Die Zentrale
Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte
Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen
als Anlage beigefügten Muster entspricht.
II Das Zeugnis
enthält die Angaben über die Erledigung des Antrags; in ihm
sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der
das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die
Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.
II Die ersuchende
Stelle kann verlangen, daß ein nicht durch die Zentrale Behörde
ausgestelltes Zeugnis mit einem Sichtvermerk eines dieser Behörden
versehen wird.
IV Das Zeugnis
wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.
Artikel 7.
I Die in dem
diesem Übereinkommen beigefügten Muster vorgedruckten Teile müsse
in englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein. Sie
können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen
des Ursprungstaates abgefaßt sein.
II Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.
Artikel 8.
I Jedem Vertragsstaat
steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke
unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne
Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.
II Jeder Staat kann erklären, daß er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, außer wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungstaates zuzustellen ist.
Artikel 9.
I Jedem Vertragsstaat
steht es ferner frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um gerichtliche
Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen
Vertragsstaates, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln.
II Wenn außergewöhnliche
Umstände dies erfordern kann jeder Vertragsstaat zu demselben Zweck
den diplomatischen Weg benutzen.
Artikel 10.
Diese Übereinkommen schließt, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,
Dieses Übereinkommen
schließt nicht aus, daß Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck
der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke andere als die in den
vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen,
insbesondere den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden.
Artikel 12.
I Für Zustellungen
gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zahlung
oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit
des ersuchten Staates nicht verlangt werden.
II Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,
I Die Erledigung
eines Zustellungsantrags nach diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt
werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine
Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
II Die Erledigung
darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, daß der ersuchte
Staat nach seinem Recht die ausschließliche Zuständigkeit seiner
Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht
kennt, das dem entspricht, für das der Antrag gestellt wird.
III Über
die Ablehnung unterrichtet die Zentrale Behörde unverzüglich
die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.
Artikel 14.
Schwierigkeiten,
die aus Anlaß der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke
zum Zweck der Zustellung entstehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Artikel 15.
I War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,
II Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, daß seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
Artikel 16.
I. War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen den Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter in bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vorausgesetzt,
III Jedem Vertragsstaat
steht es frei zu erklären, daß dieser Antrag nach Ablauf einer
in der Erklärung festgelegten Frist unzulässig ist, vorausgesetzt,
daß diese Frist nicht weniger als ein Jahr beträgt, vom Erlaß
der Entscheidung an gerechnet.
IV Dieser Artikel
ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die den Personenstand betreffen.
Kapitel II. Außergerichtliche Schriftstücke
Artikel 17.
Außergerichtliche
Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Vertragsstaates
stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertragsstaat
nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingungen
übermittelt werden.
Inhalt Kapitel III. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18
I Jeder Vertragsstaat
kann außer der Zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen,
deren Zuständigkeit er festlegt.
II Die ersuchende
Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die Zentrale Behörde
zu wenden.
III Bundesstaaten
steht es frei, mehrerer Zentrale Behörden zu bestimmen.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen
schließt nicht aus, daß das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaates,
außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen, auch andere
Verfahren zuläßt, nach denen Schriftstücke aus dem Ausland
zum Zweck der Zustellung in seinem Hoheitsgebiet übermittelt werden
können.
Artikel 20
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
I Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt
Dieses Übereinkommen
tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an de Stelle der
Artikel 1 bis 7 des am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichneten Abkommen
über den Zivilprozeß und des am 1. Mai 1954 in Den Haag unterzeichneten
Übereinkommens über den Zivilprozeß, soweit diese Staaten
Vertragsparteien jenes Abkommens oder jenes Übereinkommens sind.
Artikel 23
I Dieses Übereinkommen
berührt weder die Anwendung des Artikels 23 des am 17. Juli 1905
in Den Haag unterzeichneten Abkommens über den Zivilprozeß noch
die Anwendung des Artikels 24 des am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten
Übereinkommens über den Zivilprozeß.
II Diese Artikel
sind jedoch nur anwendbar, wenn die in diesen Übereinkünften
vorgesehenen Übermittlungswege benutzt werden.
Artikel 24
Zusatzvereinbarungen
zu dem Abkommen von 1905 und dem Übereinkommen von 1954, die Vertragsstaaten
geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzuwenden,
es sei denn, daß die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.
Artikel 25
Unbeschadet der
Artikel 22 und 24 berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen,
denen die Vertragsstaaten angehören werden und die Bestimmungen über
Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.
Artikel 26
I Dieses Übereinkommen
liegt für die auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
II Es bedarf
der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Artikel 27
I Dieses Übereinkommen
tritt am sechzigsten Tage nach der gemäß Artikel 26 Absatz
2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
II Das Übereinkommen
tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert,
am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 28
I Jeder auf der
Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem
er gemäß Artikel 27 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde
ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande
zu hinterlegen.
II Das Übereinkommen
tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, wenn keiner der Staaten,
die es vor dieser Hinterlegung ratifiziert haben, dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande binnen sechs Monaten,
nachdem ihm das genannte Ministerium diesen Beitritt notifiziert hat,
einen Einspruch notifiziert.
III Erfolgt kein
Einspruch, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf der letzten in Absatz
2 erwähnten Frist folgt.
Artikel 29
I Jeder Staat
kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt
erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle oder
auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen
für den Staat in Kraft tritt, der sie abgegeben hat.
II Jede spätere
Erstreckung dieser Art wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande notifiziert.
III Das Übereinkommen
tritt für die Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzigsten
Tag nach der in Absatz 2 erwähnten Notifikation in Kraft.
Artikel 30
I Dieses Übereinkommen
gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens
nach Artikel 27 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten,
die es später ratifizieren oder ihm später beitreten.
II Die Geltungsdauer
des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der
Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
III Die Kündigung
wird später sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
IV Sie kann sich
auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen
gilt.
V Die Kündigung
wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen
Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Artikel 31
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten sind,
Anwaltskanzlei Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
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