Ausländischer Vollstreckungstitel (notarielle
Urkunde) wegen Schulden in ausländischer Währung verstoßt
nicht gegen die öffentliche Ordnung.
Sachverhalt: In Deutschland ansässige Gennossenschaft beantragt die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde, die die Schuldanerkenntniserklärung des Antraggegners verkörpert.
Aus den Gründen:
Wie es sich aus
den von der Antragstellerin vorgeführten Unterlagen ergibt, gab der
Antragsgegner, wohnhaft in Kavala - Griechenland vor dem Notar ... mit Sitz
in Nürnberg eine Schuldanerkennungserklärung ab. Insbesondere erkannte
er an, daß er der Antragstellerin, einer in der Bundesrepublik ansässigen
Genossenschaft, 100.000,- DM zuzüglich die nach dem deutschen Recht
vorgesehenen Verzugszinsen schuldet. Daraufhin wurde die notarielle Urkunde
gefertigt. Der Antragsgegner erklärte, daß er den Inhalt der Urkunde
sowie die Tatsache, daß aus dieser Urkunde gegen ihn vollstreckt werden
darf, annehme.
Die Antragstellerin
beantragt die Vollstreckbarerklärung in Griechenland der oben erwähnten
unter der Nummer ... notariellen Urkunde. Der Antrag wurde zulässigerweise
(zuständigerweise) nach dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Artikel 740-781 der griechischen ZPO) vor dem erkennenden Gericht gestellt.
Er beruht auf die Regelungen der Artikel 905 und 323 der griechischen
ZPO sowie auf die Bedingungen des am 4. November 1961 zwischen Griechenland
und der Bundesrepublik Deutschland zustandegekommenen Abkommens betreffend die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von Gerichtsurteilen usw. in Zivil- und Handelssachen.
Somit muß
weiter geprüft werden, ob der Antrag begründet ist.
Die oben erwähnte
notarielle Urkunde stellt sowohl nach dem deutschen Recht (§794 Absatz
1 Nr. 5 ZPO) als auch nach dem griechischen Recht ( Artikel 904 Absatz
1 Nr. 4 der griechischen ZPO) einen vollstreckbaren Titel dar und verstoßt
nicht gegen die guten Sitten oder die inländische (griechische) öffentliche
Ordnung. Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels
323 Nr. 5 und 905 Absatz 2 der (griechischen) ZPO deckt sich mit dem des
Artikels 33 des (griechischen) Zivilgesetzbuches. Ein ausländischer
(Vollstreckungs-) Titel (wie die oben erwähnte notarielle Urkunde) betreffend
Geldschulden in ausländischer Währung (hier DM) verstoß nicht
gegen die griechischen Währungsregelungen, auch wenn diese Regelungen
der öffentlichen Ordnung zugerechnet werden. Denn die Zahlung im Rahmen
der Vollstreckung wird in Drachmen erfolgen, so daß weder die nationale
Währung verletzt noch die Währungsreserven gemindert werden.
Nach alledem
ist der Antrag begründet.
Anwaltskanzlei Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
Angaben ohne Gewähr