Landgericht Kavala, Einzelrichter Entscheidung Nr. 359/1997

 Ausländischer Vollstreckungstitel (notarielle Urkunde) wegen Schulden in ausländischer Währung verstoßt nicht gegen die öffentliche Ordnung.
 

Sachverhalt: In Deutschland ansässige Gennossenschaft beantragt die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde, die die Schuldanerkenntniserklärung des Antraggegners verkörpert.

Aus den Gründen:

Wie es sich aus den von der Antragstellerin vorgeführten Unterlagen ergibt, gab der Antragsgegner, wohnhaft in Kavala - Griechenland vor dem Notar ... mit Sitz in Nürnberg eine Schuldanerkennungserklärung ab. Insbesondere erkannte er an, daß er der Antragstellerin, einer in der Bundesrepublik ansässigen Genossenschaft, 100.000,- DM zuzüglich die nach dem deutschen Recht vorgesehenen Verzugszinsen schuldet. Daraufhin wurde die notarielle Urkunde gefertigt. Der Antragsgegner erklärte, daß er den Inhalt der Urkunde sowie die Tatsache, daß aus dieser Urkunde gegen ihn vollstreckt werden darf, annehme.
 
 

Die Antragstellerin beantragt die Vollstreckbarerklärung in Griechenland der oben erwähnten unter der Nummer ... notariellen Urkunde. Der Antrag wurde zulässigerweise (zuständigerweise) nach dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Artikel 740-781 der griechischen ZPO) vor dem erkennenden Gericht gestellt. Er beruht auf die Regelungen der Artikel 905 und 323 der griechischen ZPO sowie auf die Bedingungen des am 4. November 1961 zwischen Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland zustandegekommenen Abkommens betreffend die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen usw. in Zivil- und Handelssachen.
 
 

Somit muß weiter geprüft werden, ob der Antrag begründet ist.
 
 

Die oben erwähnte notarielle Urkunde stellt sowohl nach dem deutschen Recht (§794 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) als auch nach dem griechischen Recht ( Artikel 904 Absatz 1 Nr. 4 der griechischen ZPO) einen vollstreckbaren Titel dar und verstoßt nicht gegen die guten Sitten oder die inländische (griechische) öffentliche Ordnung. Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 323 Nr. 5 und 905 Absatz 2 der (griechischen) ZPO deckt sich mit dem des Artikels 33 des (griechischen) Zivilgesetzbuches. Ein ausländischer (Vollstreckungs-) Titel (wie die oben erwähnte notarielle Urkunde) betreffend Geldschulden in ausländischer Währung (hier DM) verstoß nicht gegen die griechischen Währungsregelungen, auch wenn diese Regelungen der öffentlichen Ordnung zugerechnet werden. Denn die Zahlung im Rahmen der Vollstreckung wird in Drachmen erfolgen, so daß weder die nationale Währung verletzt noch die Währungsreserven gemindert werden.
 
 

Nach alledem ist der Antrag begründet.
 
 


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Thessaloniki Griechenland
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