Landgericht von Thessaloniki, Einzelrichter, 33114/1995

Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers.

Sachverhalt: Mit dem ... Urteil des Landgericht Tübingen wurde die Antragsgegnerin, eine in Thessaloniki niedergelassene A.G. als Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Antragsstellerin... DM samt Zinsen zu zahlen. Die Antragsgegnerin trug 9/10 der Gerichtskosten. Die Höhe der von der Antragsgegnerin geschuldeten Gerichtskosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Landgericht Tübingen auf ... festgesetzt. Die von der Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte keinen Erfolg, wobei die Berufungskosten der Berufungsklägerin ganz auferlegt wurden. Die Höhe dieser Kosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Landgericht Tübingen auf ... festgesetzt.

Die Antragstellerin beantragt vor dem erkennenden Gericht die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts Tübingen sowie der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers und die Anerkennung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Dem Antrag wird stattgegeben, die Kosten des Verfahrens trägt jedoch die Antragsstellerin (Art. 746 S. 1 der griechischen ZPO).

Der Antrag wurde beim zuständigen Gericht gestellt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihre Niederlassung hat. Gemäß Artikel 905 der (griechischen) ZPO wird die Sache nach dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden, das von den Vorschriften der §§ 740 - 781 (griechischen) ZPO vorgesehen wird. Der Antrag ist statthaft und beruht auf den Artikel 1 Abs. 1, 25 und 32 - 48 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Gemäß Artikel 25 des EuGVÜ ist unter "gerichtliche Entscheidung" jede von einem Gericht der Vertragsstaaten erlassene Entscheidung unabhängig von ihrer Bennenung, wie Urteil, Beschluß, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder der Kostenfestsetzungbeschluß des Rechtspflegers zu verstehen.

Im Rahmen dieses Verfahrens sind etwaige Gegendarstellungen der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen. Dem Artikel 33 Abs. 2 S. 2 EuGVÜ wird dadurch Rechnung getragen, daß die Antragstellerin kraft notarieller Vollmachtsurkunde einen Zustellungsbevollmächtigten im Bezirk des erkennenden Gerichts bestimmt hat.

Die Voraussetzungen des Artikels 27 EuGVÜ sind erfüllt. Denn die Anerkennung und Vollstreckung der oben erwähnten Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Griechenland verstößt nicht gegen die griechische öffentliche Ordnung (Artikel 27 S. 1 EuGVÜ). Die Antragsgegnerin wurde sowohl im Verfahren vor dem Landgericht Tübingen als auch im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart durch ihren Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten (Artikel 27 S. 2 EuGVÜ). Ein inländisches Urteil in einer Streitigkeit derselben Parteien ist nicht erlassen worden (Artikel 27 S. 3 EuGVÜ). Dies ergibt sich aus der Bescheinigung Nr. ... des Justizsekretärs des Landgerichts Thessaloniki, die bestätigt, daß die Antragstellerin keine Klage gegen die Antragsgegnerin vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben hat. Die hier in Betracht kommenden ausländischen Urteile haben auch keine Vorfragen geregelt, die den Personenstand und die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen, den ehelichen Güterstand oder erbrechtliche Fragen betreffen. Auch ein Verstoß dieser Entscheidungen gegen die Artikel 28 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 2 und 59 des EuGVÜ ist nicht ersichtlich.
 
 



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Thessaloniki Griechenland
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