Der Verkauf von Waren über ein Netz von sogenannten Vertragshändlern ist heutezutage eine der gewöhnlichsten Vertriebsmethoden, gerade beim grenzüberschreitenden Warenhandel. Nicht unbedeutend auch für die exportorientierte deutsche Wirtschaft. Da der wichtigste Export- und Importpartner Griechenlands Deutschland ist, hat auch im deutsch-griechischen Rechtsverkehr der Vertrieb über Vertragshändler seine Bedeutung.
Ausschlaggebend für das Wesen des Vertragshändlers ist, daß er ein selbstständiger Kaufmann ist, welcher auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Waren kauft und weiterverkauft. Im Gegensatz zum Handelsvertreter wird der Vertragshändler nicht als Makler zwischen Verkäufer und Käufer tätig, auch erhält er keine Provision sondern den Gewinn vom Weiterverkauf.
Die Ähnlichkeiten der Regelungen beider Staaten sind nicht zu übersehen, wobei die zugrundeliegende Handelsvertreterrichtlinie der EU die Grundlage für beide Rechtsordnungen gebildet hat. (Richtlinie EU 653/1986)
Der griechische Gesetzgeber hat genauso wie der deutsche keine direkte Regelung des Vertragshändlerswesens getroffen. Die Rechtsprechung hat die Vorschriften über den Handelsvertreter (Präsidialerlaß 219/1991 zur Umsetzung der Handelsvertreterrichtlinie EU 653/1986) sowie die Vorschriften des griechischen Bürgerliches Gesetzbuches über den Auftrag analog angewendet. Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die analoge Anwendung der Handelsvertretervorschriften auch beim Vertragshändlervertrag angeordnet, unter der Voraussetzung dass der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation des Produzenten eingegliedert ist. Praktisch wurde die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vom Gesetzgeber übernommen.
Wichtige Punkte, welche beim Abschluß eines Vertragshändlervertrags zu beachten sind, sind folgende:
Bei allen diesen Fragen könnte eine Klausel im Vertragshändlervertrag Klarheit schaffen und sowohl den Unternehmer als auch den Vertragshändler von telweise berechtigten Ansprüchen der anderen Vertragspartei schützen.
Ein Punkt von besonderer Bedeutung für die problemlose Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist die Kündigung und alle damit in Zusammenhang stehenden Schadensersatzansprüche.
Dem Vertragshändler stehen bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Ansprüche des Handelsvertreters zu.
Es wäre nicht übertrieben zu behaupten, man sollte vor dem Aussprechen der Kündigung Rechtsrat suchen. Man sollte sowohl mögliche vertragliche Kündigungsfristen als auch die vom Gesetz in analoger Anwendung geltenden Fristen wahrnemen (Artikel 8 Abs. 4 Präsidialerlaß 219/1991). Diese Fristen sind genau dieselben zu §89 Abs. 1, 2 HGB.
Ausgleichsanspruch oder auf griechisch Kundschaftsentschädigung.
Artikel 9 des gr. Gesetzes wiederholt praktisch den Text der EU Richtlinie und unterscheidet im Wesentlichen nicht von der Regelung des §89b des deutschen Handelsgesetzbuches. So erhält der Handelsvertreter und somit in analoger Anwendung der Vertragshändler einen Ausgleich, welcher nicht höher als der Jahresdurchschnitt der letzten 5 Jahren vor der Kündigung, wenn er neue Kunden für den Unternehmer gewonnen hat und der Unternehmer weiterhin Gewinn durch diese Kunden erzielen kann.
Das griechische Gesetz ergänzt jedoch, dass die Einzahlung dieses Ausgleichs dem Handelsvertreter bzw. Vertragshändler nicht davon abhält, weiteren Schaden nach den Vorschriften des BGB geltend zu machen. In der Praxis führt es im Fall einer nicht „einwandfreien“ Kündigung der Geschäftsbeziehungen in einer Klage mit weiteren Ansprüchen, welche neben den Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Als solche kommen meistens in Betracht:
Im Falle einer nicht rechtsmäßiger Kündigung werden normalerweise auch deliktische Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die griechische Rechtsprechung nimmt einen ersetzbaren Moralschaden an, wenn die Kündigung als rechsmißbräuchlich angesehen werden kann. Ebenso können deliktische Ansprüche aus unlauteren Wettbewerb erhoben werden, etwa durch die Behauptung der Wegnahme des Kundenstammes, der Hinderung eines Wettbewerbers, der Abwerbung eines Arbeitnehmers usw.
Kündigungsfristen sind zu berücksichtigen und einzuhalten. Eine Kündigung soll unmißverständlich ausgesprochen werden. Man sollte auch für eine wirksame und vor allem beweisfähige Zustellung der Kündigungserklärung sorgen. In Griechenland wäre es am besten, die Zustellung der Kündigunserklärung per Gerichtsvollzieher zu betätigen, um einen hundertprozentigen Zustellungsbeweis vor Gericht zu haben.