Bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen ist der Ort, in dem die schädigende Handlung begangen wurde, für die internationale Zuständigkeit des Gerichts maßgebend.
Die Entschädigung von mehreren im Ausland verschiedenen Zeitpunkten entstandenen Schäden, ist in inländischer Währung zu berechnen, und zwar nach dem zu jedem Schadenseintritt jeweils geltenden, teilweise unterschiedlichen Währungskurs.
Sachverhalt: Der Kläger, ein deutscher öffentlicher Versicherungsträger, zahlte Versicherungsleistungen in monatlicher Basis an die Erben des Versicherungsnehmers, der bei einem Eisenbahnunfall in Griechenland gestorben ist.
Mit seiner Klage in der ersten Instanz machte er die Erstattung dieser Leistungen gegen die Unfallverantwortlichen geltend. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben, berechnete jedoch die Höhe der jeweiligen Beträge nach dem Währungskurs, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung galt, nämlich 1 DM = 70 Drachmen. Hiergegen wendet sich der Berufungskläger mit der vorliegenden Berufung und begehrt, daß dieser Währungskurs nicht der gesamten Forderung zugrunde gelegt werden darf.
Das Berufungsgericht ordnete die Wiedereröffnung der Verhandlung an. Dadurch soll dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, die offiziellen Kurse zwischen DM und Drachme während des gesamten streitentscheidenden Zeitraums vorzubringen und zu beweisen.
Aus den Gründen:
Art. 26 der (griechischen) ZPO bestimmt, daß Schulden aus unerlaubten Handlungen nach dem Recht des Staates zu regeln sind, in dessen Hoheitsgebiet die schädigende Handlung stattgefunden hat. Deswegen ist es in diesem Fall für die Berechnung und Zahlung der Entschädigung griechisches Recht anzuwenden, insbesondere Artikel 297 S. 1 des (griechischen) Zivilgesetzbuches. Danach ist die Entschädigung in Geld zu leisten. Unter "Geld" im Sinne dieser Vorschrift ist die nationale Währung, nämlich die Drachme, zu verstehen. In dieser Währung ist nicht nur die Entschädigung zu leisten, sondern auch die Höhe des Schadens zu berechnen.
Zur Berechnung dieses Schadens, der im Ausland (gegebenenfalls in Deutschland) eintritt und in ausländischer Währung (in DM) getilgt wird, ist deswegen von der jeweiligen Wert dieser Währung in Drachmen im Zeitpunkt der Einzahlung auszugehen.
Gemäß
Artikel 254 der (griechischen) Zivilprozeßordnung, der auch im Berufungsverfahren
Anwendung findet, kann das Gericht die Wiedereröffnung der öffentlichen
Verhandlung anordnen, obwohl sie für abgeschlossen erklärt wurde,
wenn gewisse Punkte des Falles Lücken oder Zweifel aufweisen, oder
wenn sie erläuterungs- oder ergänzungsbedürftig sind. Nach
§245 Abs. 1 der (griechischen) Zivilprozeßordnung kann das Gericht
vom Amts wegen oder auf Antrag einer Prozeßpartei jegliche Maßnahme
anordnen, die zur Aufklärung des Falles geeignet ist. Im vorliegenden
Fall ist der Währungskurs zwischen DM und Drachme von besonderer Bedeutung,
und zwar für den jeweiligen Zeitpunkt, in dem der Kläger seine
(monatliche) Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat nur Beweise nur
für den offiziellen Währungskurs zu drei einzelnen Termine vorgelegt,
obwohl seine Leistungen monatlich innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums
erfolgten und obwohl bekannt ist, daß sich der Kurs zwischen den beiden
Währungen sich dauernd ändert.
Anwaltskanzlei
Christopoulos
Thessaloniki Griechenland
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